Höhergruppierung im öffentlichen Dienst – Verjährung droht

Gemäß § 29b Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) können Beschäftigte, für welche sich nach § 12 (VKA) TVöD i. V. m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) eine höhere Entgeltgruppe ergibt, einen Antrag auf Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe stellen.

Antragstellung nur bis 31.12.2017

Dieser Antrag kann allerdings nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (§ 29b Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die als speziellere Regelung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TVöD vorgeht und nicht verlängert werden kann.

Sollten Beschäftigte den Antrag auf Höhergruppierung nach der Entgeltordnung (VKA) bereits vor dem 01.01.2017 gestellt haben, geht dieser mangels Anspruchsgrundlage ins Leere, da die Regelungen zur Entgeltordnung und zur Höhergruppierung für übergeleitete Beschäftigte erst zum 01.01.2017 in Kraft getreten ist, sodass frühestens ab diesem Zeitpunkt Anträge wirksam gestellt werden können.

Ist die Höhergruppierung in eine höhere Entgeltgruppe gerechtfertigt, so erfolgt die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe immer rückwirkend zum 01.01.2017 (§ 29b Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-VKA). Zur Begründung der höheren Entgeltgruppe ist es ausreichend, dass die Voraussetzungen hierfür zumindest am 01.01.2017 vorgelegen haben.

Sollten Sie von der vorgenannten Regelung betroffen sein, raten wir dringend zur fristgerechten Antragstellung.

Für Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen Ihnen unsere Rechtsanwältin Anke Schumann und unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Herbert Doll gerne zur Verfügung.

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