Der Winter und die Frage nach den richtigen Reifen

Die kalte Jahreszeit rückt immer näher und Autofahrer stehen möglicherweise vor einem Reifenwechsel bzw. gar der Neuanschaffung von Reifen. Damit stellt sich naturgemäß auch die Frage, ob Winterreifen angeschafft werden müssen und, wenn ja, welche. Mit Wirkung zum 01.07.2017 hat der Gesetzgeber die einschlägigen rechtlichen Vorschriften überarbeitet.

Wir geben diesbezüglich einen kurzen Überblick:

In Deutschland gibt es auch nach der Überarbeitung der einschlägigen Normen keine allgemeine Winterreifenpflicht. Autofahrer dürfen also auch in der kalten Jahreszeit mit Sommerreifen am Straßenverkehr teilnehmen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn es die Witterungsverhältnisse zulassen.

Der § 2 Abs. 3 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) hält diesbezüglich fest:

„Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen“.

Winterreifen sind demnach nur Pflicht, wenn auf der Straße „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ herrschen. Für die Frage nach der Winterreifenpflicht kommt also nicht auf die jeweiligen Außentemperaturen oder die Wetterlage an. Vielmehr müssen Glatteis, o.ä. auf der Straße, auf welcher das Fahrzeug bewegt wird, tatsächlich vorherrschen.

Neu geschaffen wurde die Regelung des § 36 StVZO, in welcher festgelegt wird, welche Reifen als Winterreifen gelten. Der § 36 Abs. 4 StVZO besagt:

„Reifen für winterliche Wetterverhältnisse sind Luftreifen im Sinne des Absatzes 2,

1. durch deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen hinsichtlich ihrer Eigenschaft beim Anfahren, bei der Stabilisierung der Fahrzeugbewegung und beim Abbremsen des Fahrzeugs verbessert werden, und

2. die mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) nach der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes (ABl. L 218 vom 12.8.2016, S. 1) gekennzeichnet sind“.

Demnach ist entscheidend, dass durch das Laufflächenprofil, die Laufflächenmischung oder die Bauart der Reifen vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber normalen Reifen verbessert wird. Solche Reifen sind stets mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke) gekennzeichnet. Das ist künftig das alleingültige Gütesiegel, mit dem man nachweisen kann, dass es sich um Winterreifen bzw. um zulässige Ganzjahresreifen handelt.

Die Konsequenz hieraus ist, dass die alten M + S-Reifen in absehbarer Zeit keine Zukunft mehr haben, was bei einem Neukauf berücksichtigt werden sollte. Grund für übertriebene Hektik besteht jedoch nicht: Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 30.09.2024, in der auch noch M + S Reifen akzeptiert werden. Allerdings dürfen diese Reifen nicht nach dem 31.12.2017 hergestellt sein. Das jeweilige Fabrikationsdatum lässt sich anhand der DOT-Nummer ablesen, die auf jedem Reifen angebracht ist.

Wer bei Schnee/Glatteis dennoch ohne die passenden Reifen fährt, riskiert ein Bußgeld in Höhe von 60,00 €. Bei Behinderung, Gefährdung oder gar einem Unfall erhöht sich das Bußgeld auf bis zu 120,00 €. Dazu gibt es jeweils einen Punkt in Flensburg. Vor diesem Hintergrund sollte die Reifenwahl wohl überlegt sein.

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