Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschild

Viele kennen die Situation: Man fliegt in Urlaub und um den teuren Parkgebühren am Flughafen zu entgehen, parkt man sein Auto in der Nähe eines verkehrsgünstig gelegenen Bahnhofs, um dann mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen zu gelangen.

Wie ist jedoch die Situation zu beurteilen, wenn man das Fahrzeug am Abreisetag ordnungsgemäß parkt, allerdings während des Urlaubs mobile Halteverbotsschilder aufgestellt werden? Entfalten diese Schilder Wirkung?

Mit dieser Konstellation hat sich in einer aktuellen Entscheidung das Oberverwaltungsgericht Münster (vgl. Urteil vom 13.09.2016 – 14 K 8394/13) befasst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin parkte ihr Fahrzeug am 19. August 2013 in einer Straße in Düsseldorf. Einen Tag nachdem das Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt wurde, hat ein Umzugsunternehmen mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, die ab dem 23. August 2013, 7:00 Uhr Gültigkeit erlangten. Das Fahrzeug der Frau wurde am Nachmittag des 23. August 2013 abgeschleppt.

In der Folge wehrte sich die Frau gegen die Abschleppkosten, die ihr auferlegt wurden. Das zunächst mit der Sache befasste Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin ging in Berufung, welche vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt wurde.

Die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht hatte jedoch keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach der gängigen Rechtsprechung des Senats der Umstand, dass Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden sind, der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegenstehen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen ist.

Das Gericht stellt auf die tatsächliche Situation im Straßenverkehr ab und hält fest, dass angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, eine wesentliche Einschränkung der Effizienz der Gefahrenabwehr zu befürchten ist, wenn die Vorlaufzeit für das Aufstellen der Schilder auf mehr als 48 Stunden bemessen würde.

Andere Obergerichte gehen inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen aus, die eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig hielten, wenn erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug entfernt werde.

Die Konsequenz für Autofahrer ist erheblich

Selbst wenn man sein Fahrzeug ordnungsgemäß parkt, können dem Betroffenen die Kosten für eine Abschleppmaßnahme, die aufgrund von nachträglich aufgestellten Halteverbotsschildern anfallen, auferlegt werden. Die Rechtsprechung verlangt daher, dass man regelmäßig überprüft, ob sich die Verkehrssituation am Parkplatz zwischenzeitlich geändert hat. Dass diese Kontrolle in der Realität nur mit erheblichem Aufwand durchführbar sein wird, ist nach Ansicht der Gerichte unerheblich, da der Effizienz der Gefahrenabwehr Vorrang einzuräumen ist.

Für sämtliche Fragen rund um das Verwaltungsrecht und das Verkehrsrecht stehen Ihnen unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht und unsere Fachanwältin für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung.

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