Das Landgericht (LG) Koblenz hat in seiner aktuellen Entscheidung (vgl. Urteil vom 12.06.2023, Az. 5 O 38/21) gleich mehrere Fragen zur Haftung und zum Mitverschulden bei Hundebissen entschieden.
Dem Verfahren lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger führte bei einem abendlichen Spaziergang seinen Hund an der Leine, als er am Nachbarhaus stehen blieb, um sich mit dem dort gemeinsam mit seiner Ehefrau wohnhaften Beklagten zu unterhalten. Der Hund der Ehefrau des beklagten Nachbarn befand sich dabei zunächst in der Garage und war nicht angeleint. Nach kurzer Zeit lief der Hund aus der Garage auf den angeleinten Hund des Klägers zu. In der Folge kam es zu einem Gerangel der Tiere auf dem Bürgersteig.
Dem Beklagten war dabei bewusst, dass er den Hund weder körperlich noch durch Zurufe zum Anhalten bewegen konnte, als dieser auf den Hund des Klägers zulief. Der Kläger versuchte, die beiden Hunde voneinander zu trennen. Dabei biss ihm einer der beiden Hunde in die Hand, wobei letztlich nicht geklärt werden konnte, durch welchen Hund der Biss erfolgte.
Aufgrund des Bisses erlitt der Kläger eine ca. zwei Zentimeter lange Bisswunde am rechten Ringfinger, wobei ein Nervenast durchtrennt wurde. Die Verletzungsfolgen mit Taubheitsgefühl, Bewegungseinschränkung, Kraftminderung und Narbenbildung des rechten Ringfingers sind dauerhaft.
Der als selbstständiger Dachdecker tätige Kläger begehrte deshalb Schadensersatz für den Verdienstausfall in Höhe von ca. 7.000 Euro sowie Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro. Er verklagte insoweit die Ehefrau als Halterin des Hundes sowie deren Ehemann.
Das Landgericht Koblenz gab der Klage teilweise statt. Die beklagten Eheleute haften nach Auffassung des LG dabei dem Grunde nach als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB. Einerseits haftet die Frau als Halterin des Hundes aufgrund der Tierhaltergefährdungshaftung gemäß § 833 S. 1 BGB. Ob ihr Hund tatsächlich zugebissen hat, könne letztlich dahinstehen, da bereits die bloße Mitverursachung bzw. ein bloßes mittelbares Verursachen ausreiche, um die Haftungsvoraussetzungen zu erfüllen, so das Landgericht.
Für den Ehemann, der nicht Halter des Hundes ist, bejahte das LG ausnahmsweise einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Zwar durfte der Hund auf dem eigenen Grundstück grundsätzlich unangeleint sein. Allerdings liege hier gleichwohl ein Sorgfaltspflichtverstoß des Mannes vor, denn ihm sei bewusst gewesen, dass er den Hund nicht davon abhalten könne, das Grundstück zu verlassen.
Allerdings liegt nach Überzeugung des Landgerichts auch ein Mitverschulden des Klägers vor, weil dieser in das Geschehen eingegriffen hatte. Dadurch mindert sich die Haftung um 50 Prozent. Aus Sicht des Gerichts hätte ein „durchschnittlicher und gewissenhafter Hundebesitzer“ in einer solchen Situation weder versucht, dem herbeilaufenden Hund den Weg zu verstellen noch hätte nach diesem Maßstab in das Geschehen eingegriffen werden dürfen.
Im Ergebnis wurden die beklagten Eheleute vom Landgericht Koblenz Zahlung von insgesamt 7.500 Euro verurteilt, wobei das Schmerzensgeld insoweit 4.000 Euro beträgt. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.