Strafrecht

Begleitung von Beginn des Verfahrens bis zum Strafprozess

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Unsere Anwälte begleiten Sie von Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zu einem etwaigen Strafprozess. Wir betreuen Mandate aus allen Bereichen des klassischen Strafrechts. Dazu gehören sowohl strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Strafverfahren vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht wie auch beispielsweise die Verteidigung bei Untersuchungshaft oder in Berufungen und Revisionen.

Wenn gegen Sie wegen einer Straftat ermittelt wird, raten wir Ihnen dringend zu der Beauftragung eines versierten Strafverteidigers. Sobald Sie einen Anhörungsbogen der Polizei erhalten haben, empfehlen wir Ihnen einen Termin mit unseren Anwälten zu vereinbaren. Ohne anwaltliche Beratung sollten Sie sich nicht bezüglich der gegen Sie erhobenen Vorwürfe äußern. Auch wenn die Polizeibeamten oft verbindlich gegenüber Ihnen auftreten und Sie das Gefühl haben sich äußern zu müssen, sollten Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Einer Vorladung der Polizei sollten Sie, ohne zuvor den Rat unserer erfahrener Anwälte für Strafrecht / Strafverteidiger eingeholt zu haben, nicht Folge leisten.

Nach unserer Mandatierung können wir für Sie bereits frühzeitig Akteneinsicht beantragen und prüfen, auf welcher (Beweis-) Grundlage Vorwürfe gegen Sie erhoben werden. Die sich Ihnen hier bietende Chance, den Inhalt der Akte bzw. das Ausmaß der Ermittlungen überblicken zu können, sollten Sie unter allen Umständen nutzen. Eine nicht unerhebliche Anzahl an Ermittlungsverfahren wird durch informelle Verhandlungen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft (sogenannte „Deals“) zur Einstellung gebracht.

Beauftragung einer unserer Anwälte für Strafrecht

Unsere Anwälte / Strafverteidiger zeichnen sich durch ihre Flexibilität und Souveränität im Auftreten gegenüber den Gerichten aus. Wir haben stets die Rechte und Interessen unserer Mandanten vor Augen. Einer unangemessenen Behandlung unserer Mandanten durch das Gericht treten wir als erfahrene Strafverteidiger und Rechtsanwälte für Strafrecht stets vehement und mit allen uns zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln entgegen.

Wir informieren Sie vorab über sämtliche Risiken und prüfen, ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger erreicht werden kann. Die Strategie der anstehenden Strafverteidigung wird nach Akteneinsicht stets mit Ihnen abgestimmt. Nach Möglichkeit können wir für Sie eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Eine Verhandlung vor Gericht kann dann vermieden werden.

Der Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in § 140 der Strafprozessordnung geregelt. Hiernach wird Ihnen grundsätzlich ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn Ihnen eine Straftat mit einer Mindeststrafandrohung von einem Jahr zur Last gelegt wird, wenn die erstinstanzliche Verhandlung vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet, wenn eine Verurteilung zu einem Berufsverbot führen kann oder beispielsweise dann, wenn die Rechtslage anerkannt besonders schwierig ist.

Entgegen der weitverbreiteten Meinung spielt die finanzielle Situation des Angeklagten bei der Entscheidung, ob eine Beiordnung eines Strafverteidigers als Pflichtverteidiger in Betracht kommt, keine Rolle.

Vertretung als Nebenkläger

Wir vertreten Sie vor Gericht auch als Nebenkläger. Als Nebenkläger haben Sie besondere Rechte, die in den §§ 395 – 402 der Strafprozessordnung geregelt sind. Als Nebenkläger können Sie dem gesamten Strafprozess beiwohnen. Ferner haben Sie das Recht, Richter und Sachverständige abzulehnen, Beweisanträge zu stellen und Fragen an die Verfahrensbeteiligten zu richten. Überdies können Sie als Nebenkläger gegen ein Urteil unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsmittel einlegen.

Sollten Sie als Nebenkläger auftreten wollen, beraten und vertreten wir Sie umfassend und kompetent.

Um die Gerichte zu entlasten, wurde das Instrument des Strafbefehls entwickelt. Strafbefehle sind für die Staatsanwaltschaften und Richter ein gängiges Mittel, um leichtere Vergehen ohne Hauptverhandlung per Strafbefehl zu ahnden. Für Sie als Mandant gilt es zu beachten, dass ein Strafbefehl ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten erlassen werden kann. Den Adressat trifft ein Strafbefehl deshalb zumeist völlig unvorbereitet.

Sollten Sie einen Strafbefehl erhalten haben, raten wir Ihnen auch hier umgehend mit unserer Kanzlei in Kontakt zu treten. Gemäß § 410 der Strafprozessordnung müssen Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls Einspruch einlegen. Nur so können Sie verhindern, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwächst. Es ist immer sinnvoll gegen einen Strafbefehl fristwahrend Einspruch einzulegen und zunächst über unsere Anwälte Akteneinsicht zu beantragen. Erst nach erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte kann mit Ihnen eine sinnvolle und überzeugende Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

Unsere Schwerpunkte im Bereich des Strafrechts sind insbesondere:

  • Strafverteidiger
  • Pflichtverteidiger
  • Hausdurchsuchung
  • Beleidigung
  • Betäubungsmittelstrafrecht
  • Betrug und Betrugsdelikte
  • Diebstahl, Bandendiebstahl
  • Wohnungseinbruchdiebstahl
  • Gefährliche und schwere Körperverletzung
  • Jugendstrafrecht
  • Opfervertretung
  • Nebenklage & Adhäsionsverfahren
  • Revision in Strafsachen
  • Schadensersatz und Schmerzensgeld
  • Sexualstrafrecht
  • Tötungsdelikte & Kapitalstrafsachen
  • Vermögensdelikte wie Raub, Diebstahl, Erpressung
  • Wirtschaftsstrafrecht

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