Mit einer durchaus alltäglichen Lebenssituation musste sich das Landgericht Karlsruhe in seiner aktuellen Entscheidung (LG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2025 – 2 O 135/24) befassen.

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist Halter eines Pkw, den seine Ehefrau zum Unfallzeitpunkt führte. Der Beklagte ist Vater des damals fünf Jahre und elf Monate alten Sohnes, der mit seinem Fahrrad an dem Verkehrsunfall beteiligt war. Am Unfalltag befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen Fahrzeug den verkehrsberuhigten Bereich in der Nähe des Wohnhauses des Beklagten. Der Sohn des Beklagten fuhr dort mit seinem Fahrrad von links kommend auf die Fahrbahn und kollidierte mit der Front des Klägerfahrzeugs. Das Kind wurde hierbei leicht verletzt. Am Fahrzeug des Klägers entstanden Sachschäden.

Der Kläger verlangte in der Folge von dem Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls Schadensersatz wegen einer behaupteten Aufsichtspflichtverletzung.

Der Kläger machte vor Gericht geltend, der Unfall sei für seine Ehefrau unvermeidbar gewesen. Das Kind des Beklagten sei plötzlich und ohne jede Möglichkeit des rechtzeitigen Reagierens zwischen parkenden Fahrzeugen auf die Fahrbahn gefahren. Der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht verletzt, da er seinen fünfjährigen Sohn unbeaufsichtigt habe Fahrrad fahren lassen. Durch die Kollision seien ihm u.a. Reparaturkosten in Höhe von über 5.000,00 € entstanden, darüber hinaus wurde eine Wertminderung von 710,00 € eingefordert.

Der Beklagte bestritt eine Pflichtverletzung. Er führt an, dass sich der Unfall innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereichs ereignet habe, in dem keine parkenden Fahrzeuge standen. Sein Sohn sei sehr fahrraderfahren und darüber hinaus instruiert gewesen. Der Sohn habe die Straße zudem regelmäßig mit seinem Fahrrad befahren. Die Eltern hätten ihn vom Hof ihres Anwesens aus überwiegend im Blick gehabt.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen.

Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten wegen einer Aufsichtspflichtverletzung aus § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nach Auffassung des Landgerichts Karlsruhe nicht. Eine solche würde voraussetzen, dass der Beklagte aufsichtspflichtig war, die aufsichtsbedürftige Person eine widerrechtliche unerlaubte Handlung begangen hätte und sich nicht exkulpieren könnte.

Das Landgericht stellte fest, dass ein Elternteil ein fast sechsjähriges Kind hinreichend beaufsichtigt, wenn das Kind in vertrauter Umgebung eines verkehrsberuhigten Bereichs regelmäßig und sicher Fahrrad fährt und die Aufsichtsperson das Kind im Abstand weniger Minuten im Blick hat. Eine lückenlose, unmittelbare Sichtkontrolle der Eltern ist unter diesen Umständen nicht geboten. Selbst aus etwaigen entwicklungspsychologischen Erkenntnissen zu kognitionsbedingten Wahrnehmungs- und Reaktionsdefiziten im Straßenverkehr bei Kindern in diesem Alter folgt nicht, dass diese infolge einer möglicherweise noch eingeschränkten Fähigkeit zur Gefahrenantizipation, Impulskontrolle oder Aufmerksamkeitsteilung generell nur unter engmaschiger ständiger Kontrolle am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Im Übrigen fehlte es nach Auffassung des Landgerichts ohnehin an der gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 Var. 2 BGB erforderlichen haftungsbegründenden Kausalität zwischen einer etwaigen Aufsichtspflichtverletzung des Beklagten und dem Schadenseintritt. Eine Haftung scheidet gemäß der vorgenannten Vorschrift aus, wenn durch ein Augenblicksversagen des fahrraderfahrenen Kindes selbst eine engmaschige Aufsicht des Elternteils den Unfall nicht hätte verhindern können.
Das zuständige Gericht war nach Einholung eines Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass die Eltern den Unfall ihres Sohnes trotz kontinuierlichen Sichtkontakts und unmittelbarer Nähe nach der Fahrt um die Häuserecke aufgrund der konkreten Unfallumstände nicht hätten verhindern können.

Der allgemein bekannte Grundsatz „Eltern haften für Ihre Kinder“ gilt daher nicht unbeschränkt. Es ist stets eine Prüfung im Einzelfall nötig und erforderlich. Für sämtliche zivilrechtliche Fragestellungen steht Ihnen Rechtsanwalt Schwab gerne zur Verfügung.