Erhöhung des Bußgelds wegen Vorsatz
Innerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit dem Pkw regelmäßig nur 50 km/h fahren. Überschreitet man die zulässige Höchstgeschwindigkeit, droht bei einer verkehrspolizeilichen Kontrolle – je nach Schwere des Verstoßes – ein Verwarnungs- oder Bußgeld. Die Höhe richtet sich im Regelfall nach dem Bußgeldkatalog.
Regelfall meint hierbei eine fahrlässige Begehungsweise bei gewöhnlichen Tatumständen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise und/oder außergewöhnlichen Tatumständen wie z.B. einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer ohnehin gefährlichen Verkehrssituation, besteht die Möglichkeit ein erhöhtes Bußgeld zu verhängen.
Es stellt sich dann naturgemäß die Frage, wann man vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, zu schnell fährt und wann nur fahrlässig, etwa weil man gerade einmal nicht auf den Tacho geachtet hat. Das hängt vom persönlichen Wissen und der inneren Einstellung des Fahrers zur Tat ab. Diese Umstände kennt eigentlich nur der betroffene Fahrer selbst. Der Richter kann sie aber aus äußeren Umständen der Tat, sog. Indizien, schließen.
Für den Betroffenen kann die Einordnung als Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit erhebliche Konsequenzen haben: Wird er wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt, muss er nicht nur mit einem höheren Bußgeld rechnen. Insbesondere besteht das Risiko, dass die abgeschlossene Verkehrs-Rechtschutzversicherung keine Deckung erteilt, weil diese bei gerichtlich festgestellten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeiten regelmäßig nicht eintritt.
Vorsätzlich oder Fahrlässig?
Das Oberlandesgericht Hamm (vgl. Beschluss vom 10.05.2016 – 4 RBs 91/16) musste sich ganz aktuell wieder mit der Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit befassen.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der zur Tatzeit 55 Jahre alte Betroffene war bereits mehrfach verkehrsrechtlich, u.a. wegen Überschreitungen der Geschwindigkeit in Erscheinung getreten. Im August 2015 befuhr er mit seinem Pkw innerorts die B 64. Die zulässige, auch durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt er bei einem Überholmanöver um 28 km/h, wobei sein Fahrzeug von der Polizei mittels Lasermessung kontrolliert und so die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde.
Den Verkehrsverstoß des Betroffenen ahndete das Amtsgericht Höxter mit einem Bußgeld von 300 Euro und verhängte damit eine Geldbuße, die deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Überschreitungen der Geschwindigkeit vorgesehen Betrag von 100 Euro liegt. Dabei ging das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehung aus und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen zudem seine Voreintragungen.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, welche vom OLG Hamm mit Beschluss vom 10.05.2016 als unbegründet verworfen wurde.
Das Oberlandesgericht kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Betroffene eine vorsätzliche Überschreitung der Geschwindigkeit begangen hatte. Das Gericht stellte heraus, das bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich handelt, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme, so das Gericht weiter.
Insoweit ging der Senat – in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung – von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn er – wie im konkreten Fall – die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % überschreitet.
Fazit:
Dem Betroffenen war die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Beschilderung bekannt. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle hatte er sie – zudem ein anderes Fahrzeug überholend – um mehr als 50 % überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertigt die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes, den der Tatrichter zudem nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen muss.
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