Wenn die Besichtigung bekannter Sehenswürdigkeiten bei einer Pauschalreise ausfällt, ist das eine wesentliche Änderung der Reiseleistung. Reisende können dann vom Vertrag zurücktreten. Dies hat der BGH in seiner aktuellen Entscheidung (Urt. v. 16.01.2018, Az. X ZR 44/17) festgehalten.
Entfällt bei einer China-Rundreise die Besichtigung der bekanntesten Sehenswürdigkeiten, so können die Teilnehmer nach erklärtem Rücktritt vom beklagten Reiseveranstalter Erstattung des Reisepreises verlangen. Der BGH betont, dass eine nachträgliche Leistungsänderung nur dann zulässig ist, wenn der Reiseveranstalter sich diese – anders als im Streitfall – im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten hat.
Die geplatzte China-Rundreise
Im Fall ging es um eine 14-tägige China-Rundreise, die ein Paar für den Sommer 2015 gebucht hatte. Der Veranstalter eröffnete ihnen eine Woche vor Reisebeginn, dass die beiden Pekinger Hauptsehenswürdigkeiten (die Verbotene Stadt und der Platz des Himmlischen Friedens) wegen einer Militärparade nicht besucht werden könnten. Stattdessen wurde ein Besuch des Yonghe-Tempels angeboten. Das Paar trat die Reise daher gar nicht erst an und machte die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 3.298 Euro, Ersatz nutzloser Aufwendungen für Impfungen und Visa und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
Im Ergebnis bejahte der BGH ein Rücktrittsrecht, wies die Revision des Reiseveranstalters als unbegründet ab und führte u.a. aus:
„Der Besuch der Verbotenen Stadt und des Platzes des Himmlischen Friedens als einer der bekanntesten Sehenswürdigkeiten Pekings und Chinas stellte bereits für sich genommen eine wesentliche Reiseleistung dar“.
Dass dieser Besuch wegfiel, sei eine gravierende Änderung der Reiseleistung, die die Kunden des Veranstalters nicht hinnehmen müssten.
Abgesehen von geringfügigen vom Reisenden hinzunehmenden Abweichungen sei eine nachträgliche Leistungsänderung nur zulässig, wenn der Reiseveranstalter sich diese im Reisevertrag rechtswirksam vorbehalten habe, so der BGH weiter. Die Klausel, die der Veranstalter benutzte, war aber unwirksam. Reiseveranstalter können sich laut BGH nur zumutbare Änderungen vorbehalten, die unter anderem den Charakter der Reise nicht verändern.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Insbesondere die Feststellung des BGH, wonach Vertragsklauseln, mit denen Reiseveranstalter sich nur allzu oft das Recht einräumten, Reisen im Nachhinein zu verändern, grundsätzlich unwirksam sind, ist konsequent und für Reisende von Bedeutung. Mögliche Änderungen von Reiseleistungen müssen deshalb vom Veranstalter im Vertrag vorab sehr genau und konkret benannt werden.
Für Fragen rund um das Reiserecht oder bei Flugverspätungen steht Ihnen Rechtsanwalt Schwab gerne zur Verfügung.