Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 9 AZR 541/15) die EuGH-Vorgaben zum Urlaubsrecht umgesetzt und festgehalten, dass Urlaubsansprüche nicht mehr automatisch verfallen.
Die Entscheidung des BAG ist zumindest überraschend, nachdem § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG vorsieht, dass Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden muss. Bislang wurde aus der Regelung geschlossen, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren.
Der EuGH hatte jedoch bereits im November 2018 (EuGH Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684/16) ausgeführt, dass Urlaubsansprüche nur dann automatisch verfallen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage war, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Dies sei aber nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer erforderlichenfalls sogar dazu auffordert, den Urlaub zu nehmen und ihm mitteilt, dass der nicht genommene Urlaub am Ende des zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird.
Diese EuGH-Rechtsprechung hat das BAG nun in seiner aktuellen Entscheidung übernommen.
Aufgrund des Urteils des BAG steht fest, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren, um die Voraussetzungen für einen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen zum Jahresende oder spätestens zum 31. März des Folgejahres zu schaffen.
Indes kann aufgrund des BAG-Urteils der Verfall von Urlaub in der Regel nur dann eintreten, „wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.“
Für Arbeitgeber wird dies durchaus zu Veränderungen führen. Um sich auf einen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen berufen zu können, werden Betriebe in Zukunft nachweisen müssen, dass sie die vom BAG aufgestellten Anforderungen eingehalten haben. Insoweit sollten Mitteilungen hinsichtlich etwaiger Urlaubsansprüche an die Arbeitnehmer zumindest in Textform erfolgen und dokumentiert werden.
Weiter stellt das BAG fest, dass der Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruches „rechtzeitig“ zu erfolgen hat. Es erscheint daher sinnvoll, umso früher auf den Resturlaub und seinen Verfall hinzuweisen, je höher der Resturlaubsanspruch tatsächlich ist.
Unklar ist derzeit, ob das Urteil auch Auswirkungen auf vermeintlich verfallene Urlaubsansprüche aus den Vorjahren hat, nachdem die Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht wurden. Der Sprecher des BAG, hat im Rahmen einer Presseerklärung jedoch verlauten lassen, dass „Arbeitnehmer jetzt prüfen können, ob sie vielleicht doch noch Anspruch auf Urlaub haben, von dem sie dachten, er sei verfallen“
Ggfs. werden die Arbeitsgerichte bei künftigen Entscheidungen darauf abstellen, dass die neuen Anforderungen, die an den Verfall von Urlaubsansprüchen zu stellen sind, mit dem Urteil des EuGH vom 6. November 2018 feststanden. Die Entwicklung bleibt hier abzuwarten.
Wir raten jedoch sowohl Arbeitgebern, als auch Arbeitnehmern sich mit den Auswirkungen der Entscheidung des BAG intensiv zu befassen.
Für Fragen rund um das Arbeitsrecht stehen Ihnen Rechtsanwalt Doll und Rechtsanwältin Schumann jederzeit gerne zur Verfügung.