In seinem aktuellen Urteil (vgl. BGH Urteil vom 08.11.2016, Az. XI ZR 552/15) hat der BGH entschieden, dass die in den AGB zahlreicher Bausparer enthaltene sog. Darlehensgebühr, wonach bei Auszahlung des Darlehens eine Gebühr in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme fällig wird, Bausparer unangemessen benachteiligt.
Das Urteil hat in der Praxis erhebliche Bedeutung: Bausparer können gezahlte Darlehensgebühren von den Bausparkassen zurückverlangen.
Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei der „Darlehensgebühr“ um eine gerichtlicher Klauselkontrolle unterliegende sogenannte Preisnebenabrede. Die Klausel ist dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Rein innerbetriebliche Leistungen sind vom Kunden jedoch nicht zu erstatten.
Die Klausel weicht damit von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn zum einen wird mit dieser Gebühr ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Dieses Leitbild ist auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich.
Zum anderen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Das aber sieht die angegriffene Klausel vor.
Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligen die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere wird die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leistet. Die Darlehensgebühr wird auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie z.B. günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstehen.
Rückforderung der Gebühren noch bis Ende 2016 möglich
Darlehensgebühren, die mit Auszahlung von Bauspardarlehen im Jahr 2013 fällig und berechnet wurden, verjähren mit Ablauf des Jahres 2016. Um diese Ansprüche sicher vor der Verjährung zu schützen, müssten verjährungshemmende Maßnahmen bis zum Ablauf des 31.12.2016 ergriffen werden. Wir raten den Betroffenen daher zur umgehenden Rückforderung der Gebühren.
Doch auch Darlehensgebühren, die bei vor dem Jahr 2013 ausgezahlten Bauspardarlehen berechnet wurden, können ggfs. noch durchgesetzt werden. Der Verjährungsbeginn kann ausnahmsweise bei Rechtsunkenntnis des Gläubigers hinausgeschoben sein, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maß einzuschätzen vermag.
Demnach sind nur solche Rückzahlungsansprüche verjährt, bei denen die Beanspruchung der Darlehensgebühr mit Auszahlung des Bauspardarlehens vor dem Jahr 2006 oder im Jahr 2006 vor mehr als 10 Jahren erfolgte, sofern innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10-jährigen Verjährungsfrist keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden.