Auswirkungen von Covid-19 auf das Erbrecht

Die gravierende Covid-19-Pandemie hat auch Auswirkungen auf das Erbrecht. Eine Vielzahl von verschiedenen Situationen kann aufgrund der Pandemie eintreten. Dabei ist entscheidend, dass die Betroffenen auch rechtlich darauf vorbereitet sind. Nur so kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille auch in Ausnahmesituationen oder sogar nach dem Tod bekannt ist und beachtet werden kann.

Erstellung eines Testaments

Rechtliche Schwierigkeiten bereitet hierbei vor allem die Erstellung eines Testaments. Besonders, wenn Kontaktverbote bestehen oder Betroffene sich in Quarantäne oder einer Einrichtung, für die ein Betretungsverbot gilt, befinden. Dies kann sich zum Beispiel auf einen Gang zum Notar auswirken.

Der letzte Wille kann gegenüber dem Notar erklärt werden und dieser errichtet dann das Testament. Das ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Es kann stattdessen auch ein eigenhändiges Testament erstellt werden. Dabei sind einige wichtige Voraussetzungen zu beachten. Das Testament muss zum Beispiel vom Erblasser selbst handschriftlich geschrieben und am Ende unterschrieben werden. Es reicht also nicht aus, den Text am Computer zu tippen und lediglich per Hand zu unterschreiben. Auch sollte angegeben werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort das Testament verfasst wurde.

Das Gesetz stellt keine besonderen Anforderungen an das verwendete Schreibmaterial. Wenn allerdings zum Beispiel kein normales Papier verwendet werden kann, weil dies nicht greifbar ist, sollte klar gemacht werden, dass es sich nicht um einen Entwurf handelt. Neben diesen Formerfordernissen muss auch der Inhalt des Testaments wirksam sein. Wenn es mehrere Erben gibt, so bildet sich automatisch eine Erbengemeinschaft. Hierbei muss genau formuliert werden, wer was erben soll.

Es dürfen auch keine vererbbaren Vermögenswerte ausgelassen werden. Das Testament sollte nicht auslegungsbedürftig sein, sondern der letzte Wille sich eindeutig aus dem Text ergeben. Auch darf es nicht gegen die erbrechtlichen Vorschriften verstoßen. Wer sicher sein möchte, dass sein Testament wirksam ist, der sollte einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Wenn dies nicht anders geht, ist auch eine telefonische Beratung möglich.

Nottestament – Wenn nicht genug Zeit bleibt

In Zeiten der Corona-Pandemie ist zudem an besondere Formen des Testaments zu denken. Wenn nicht mehr genügend Zeit bleibt, einen Notar oder Anwalt zu befragen, können Nottestamente errichtet werden. Dies ist möglich vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen. Dies gilt auch bei einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes, zum Beispiel auf einer Kreuzfahrt. Zu beachten ist allerdings, dass diese Testamente nur in äußersten Notlagen in Frage kommen. Sobald es möglich ist, das Testament selbst zu errichten oder einen Rechtsanwalt oder Notar zu befragen, darf kein Nottestament errichtet werden. Sollte sich der Erblasser nach einem Nottestament aus der Notlage erholen, muss beachtet werden, dass die Nottestamente nach drei Monaten ihre Gültigkeit verlieren.

Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

Neben einem Testament sollte jeder zu jeder Zeit eine aktuelle Patientenverfügung ausgefüllt haben, damit das Vorgehen im Krankheitsfall geklärt ist. Vergessen werden sollte auch nicht die Vorsorgevollmacht, da im Krankheitsfall die Angehörigen nicht automatisch rechtlich dazu befugt sind, die eigenen Angelegenheiten zu regeln.

Wir empfehlen beim Verfassen dieser wichtigen Dokumente einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Nur so kann sichergestellt werden, dass der eigene Wille bekannt und auch wirksam ist.

(Beitrag verfasst von Rechtsreferendar Moritz Kuebart)

Für Fragen rund um das Erbrecht steht Ihnen Rechtsanwältin Schumann gerne zur Verfügung.

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