Wirksames Testament trotz Demenzerkrankung

Das Landgericht Frankenthal (LG Frankenthal, Urteil vom 18.07.2024, Az. 8 O 97/24) hat sich in seiner aktuellen Entscheidung mit der Frage der Wirksamkeit eines notariellen Testaments befasst.

In dem gegenständlichen Eilverfahren hatte der Testamentsvollstrecker einer verstorbenen Frau geklagt, die keine pflichtteilsberechtigten Angehörigen hatte. Kurz vor ihrem Tod hatte die Neunzigjährige vor einem Notar ein Testament errichtet, mit dem sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen in Ludwigshafen vermachte. Der Notar hatte in der Urkunde schriftlich festgehalten, dass nach seiner Auffassung bei ihr eine unbeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit besteht.

Der Testamentsvollstrecker vertrat indes die Meinung, die Erblasserin sei bereits bei der Beurkundung nicht mehr fähig gewesen, frei zu entscheiden. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine „beginnende demenzielle Entwicklung“, eine „demenzielle Entwicklung“ und eine „bekannte Demenz“ der Frau hervorgingen. Mit seinem Eilantrag wollte er verhindern, dass der bedachte Sohn der Freundin das Haus erwirbt.

Der Eilantrag wurde vom zuständigen Landgericht abgewiesen. Die für erbrechtliche Streitigkeiten zuständige 8. Zivilkammer des Landgerichts hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass es Sache des Testamentsvollstreckers ist, die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau zu beweisen. Dass ihm das im Hauptsacheverfahren gelingen kann, sahen die Richter als nicht überwiegend wahrscheinlich an.

Bei den vom Testamentsvollstrecker vorgelegten Unterlagen fehle es unter anderem an einer Einstufung des Grades der Demenz, ohne die keine verlässliche Aussage getroffen werden könne. Die Kammer hat in der Entscheidung zudem betont, dass auch eine an Demenz erkrankte Person durchaus noch in der Lage sein kann, ein Testament wirksam zu errichten. Nicht jede Demenz führe, so die Kammer weiter, automatisch zur sogenannten Testierunfähigkeit. Es komme vielmehr darauf an, ob sich die betreffende Person trotz ihrer Erkrankung noch ein klares Urteil über die Tragweite ihrer Anordnungen bilden könne und in der Lage sei, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden.

Die Kammer hat insoweit unterschieden zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz. Befindet sich die Erkrankung noch in einem leichtgradigen Stadium, ist regelmäßig noch nicht von einer Testierunfähigkeit auszugehen, so die Richter. Nachdem der Testamentsvollstrecker die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau nicht beweisen konnte, wurde der Antrag abgewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht möglich.

Für alle erbrechtlichen Fragestellungen steht Ihnen Rechtsanwältin Schumann gerne zur Verfügung.

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