In seiner aktuellen Entscheidung hat sich das Amtsgericht München (Urteil vom 30.08.2018 – 432 C 6439/18) mit genau dieser Frage befasst.
Dem Verfahren lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Vermieter forderte die Mieter wiederholt zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern auf. Der Vermieter vertrat die Meinung, dass ihm persönlich Zutritt zum Anwesen zwecks Einbau der Rauchwarnmelder gewährt werden müsse.
Die Mieter waren indes der Ansicht, dass der Vermieter den Einbau der Rauchmelder auf eigene Kosten durch einen Fachbetrieb vornehmen lassen müsse.
Aufgrund eines anhaltenden Konflikts zwischen den Mietparteien sei es den Mietern auch nicht zumutbar, dass der Vermieter die Wohnung betrete. So habe der Vermieter auf den Anrufbeantworter der Mieterin im Jahr 2005 eine „Morddrohung“ mit dem Wortlaut: „Eines verspreche ich Ihnen beim Leben Ihrer Großmutter, dass die Abrechnung zum Schluss gemacht wird.“ hinterlassen. Die Mieter tragen weiter vor, dass es eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und den Nachbarn gebe, wonach diese den Garten betreten dürften. Diese würden dort regelmäßig Gartenabfälle ablegen. Vor diesem Hintergrund sei die Drohung weiter aktuell.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht und verurteilte die Mieter in dem von ihnen bewohnten Reihenhaus die Montage von Rauchmeldern durch die Vermieter nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr in allen als Schlaf-, Wohn- oder Kinderzimmer genutzten Räumen sowie den dorthin führenden Fluren zu dulden.
Durch das Anbringen von Rauchmeldern wird die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht. Unter diesem Gesichtspunkt besteht ein berechtigtes Interesse des Vermieters daran, das Haus der Mieter mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Im Übrigen besteht nach Art. 46 Abs. 4 BayBO (in Rheinland-Pfalz § 44 Abs. 8 der Landesbauordnung) sogar die gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die verfahrensgegenständliche Wohnung mit Rauchmeldern auszustatten.
Der Einbau darf im Grundsatz – so das Amtsgericht weiter – gerade auch durch den Vermieter persönlich erfolgen. Der Mieter ist zur Duldung von Maßnahmen nicht nur durch vom Vermieter beauftragte Handwerker, sondern auch durch den Vermieter persönlich verpflichtet.
Einen Anspruch auf einen Einbau durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Vermieters hat der Mieter dagegen nicht. Die Beauftragung eines Fachbetriebs ist für den Einbau von Rauchwarnmeldern nicht notwendig. Der Vermieter kann ihn vielmehr aus Wirtschaftlichkeitsgründen selbst vornehmen.
Der Duldungspflicht der Mieter steht keine „Morddrohung“ durch den Kläger entgegen. Ein konkret in Aussicht gestelltes Verbrechen ist, so das Amtsgericht, bei vernünftiger Betrachtung nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Hinzu kommt, dass die angebliche Äußerung dadurch, dass sie bereits lange zurückliegt, an Präsenz und Bedeutung verloren hat und das Verhältnis zwischen den Parteien nicht mehr nachhaltig zu prägen geeignet ist. Dass die – durch die angebliche Äußerung errichtete – Drohkulisse sonst in irgendeiner Form dadurch aufrechterhalten wird, dass angeblich unbeteiligte Dritte Gartenabfälle im Garten des klagegegenständlichen Anwesens ablegen ist nicht nachzuvollziehen und mit der Rechtswirklichkeit nicht im Ansatz in Einklang zu bringen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung blieb ohne Erfolg.
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