Der Bundesgerichtshof hat in seiner ganz aktuellen Entscheidung festgehalten, dass einem Mieter kein Widerrufsrecht für eine erklärte Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters zusteht (Urt. v. 17.10.2018, Az. VIII ZR 94/17). Die Situation sei, so der BGH, nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen erfasst.
Dem Verfahren lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, ein Berliner Mieter, wurde von seinem Vermieter unter Bezugnahme auf den Berliner Mietspiegel brieflich dazu aufgefordert, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete zuzustimmen. Der Mieter kam der Aufforderung zunächst nach, erklärte jedoch kurz darauf den Widerruf seiner Zustimmung. Die erhöhte Miete zahlte er danach nur unter Vorbehalt und verlangte vor Gericht die Rückzahlung der (aus seiner Sicht) zu viel gezahlten Miete sowie die Feststellung, dass sich die Miete nicht erhöht habe.
In den beiden Vorinstanzen hatte der Mieter mit seinem Begehren keinen Erfolg. Auch der BGH wies seine Revision nunmehr zurück. Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung entschied der BGH, dass die Zustimmung vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen nicht erfasst ist und dem Mieter deshalb ein dahingehendes Widerrufsrecht nicht zusteht.
Zwar erstrecke sich der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“, der Anwendungsbereich der Vorschrift sei jedoch einschränkend auszulegen. Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete würden die in §§ 558 ff. BGB vorgesehenen Bestimmungen dem Mieter bereits ausreichend Schutz gewähren.
Der BGH wies in seiner Entscheidung daraufhin, dass das Widerrufsrecht Verbraucher vor Fehlentscheidungen schützen soll. Bei einer Mieterhöhung gebe es aber kein Informationsdefizit und keinen zeitlichen Druck, weil der Vermieter frühestens nach Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens auf Zustimmung klagen könne. Zudem müsse der Vermieter das Verlangen begründen, der Mieter könne so die sachliche Berechtigung des Verlangens überprüfen.
Schon dadurch könne der Mieter seinen rechtsgeschäftlichen Willen ohne ein Informationsdefizit und außerhalb einer etwaigen Drucksituation bilden, entschied der Senat. Ein (erhöhtes) Schutzbedürfnis besteht demnach in der derartigen Konstellationen nicht.
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