Die negativen Schlagzeilen bezüglich des Flugunternehmens TUIfly reißen nicht ab. Aktuell sieht es danach aus, als müsste TUIfly einen großen Teil seiner Flüge absagen.
Wie man den einschlägigen Pressemitteilungen entnehmen kann, ist der Grund für die Flugstornierungen der Umstand, dass sich große Teile des Cockpit- und Kabinenpersonals krankgemeldet haben. Der Hintergrund für die zahlreichen Krankmeldungen liegt offensichtlich am Unmut der TUIfly-Mitarbeiter über den geplanten Konzernumbau. Kunden der Fluggesellschaft bleiben wegen des fehlenden Flugpersonals großteils am Boden. Laut diversen Berichten hat TUIfly bereits angekündigt keine Entschädigungen für Verspätungen und Annullierungen zahlen zu wollen.
Nach EU-Recht (Verordnung EG Nr. 261/04 vom 11.02.2004) steht jedoch grundsätzlich jedem Kunden eine finanzielle Entschädigung zu, wenn sein Flug mehr als drei Stunden verspätet ist oder komplett gestrichen wurde. Die Entschädigungen betragen abhängig von der Flugstrecke bis zu 600,00 € pro Fluggast.
Nach der oben genannten Verordnung ist die Fluggesellschaft nur dann leistungsfrei, wenn die Airline nicht für die Flugverspätung verantwortlich ist. Voraussetzung hier ist das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“. Außergewöhnlich sind Umstände nur dann, wenn die Fluggesellschaft sie nicht vermeiden konnte, beispielsweise bei einer Sperrung des Flughafens oder Luftraums, bei politischer Instabilität, Vögel im Triebwerk, Unwetter und Streiks.
Ob sich TUIfly im konkreten Fall auf das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände“ wird berufen können, erscheint nach unserer Ansicht eher unwahrscheinlich.
Der Grund für die Flugausfälle ist zuvörderst auf die individuellen Krankmeldungen der TUIfly-Mitarbeiter zurückzuführen. Eine Gleichsetzung mit einem Streik, der unter „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung gefasst werden kann, wird nicht ohne weiteres möglich sein.
Nach unserer Auffassung dürfte die Beweislast für einen tatsächlichen (wilden) „Streik“ bei TUIfly liegen. Weiterhin müsste TUIfly darlegen und beweisen, dass man sich nicht rechtzeitig auf den hohen Krankenstand einstellen konnte, zum Beispiel durch den Einsatz von Ersatz-Crews anderer Airlines oder den Rückgriff auf Personaldienstleister.
Wir sehen daher gute Möglichkeiten Entschädigungsleitungen gegen TUIfly durchzusetzen.
Für alle Fragen rund um das Reiserecht steht Ihnen Rechtsanwalt Schwab gerne zur Verfügung.