Betriebsrente: Viele Rentner können auf Rückzahlungen hoffen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Entscheidungen (Beschlüsse vom 27. Juni 2018 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15) für Klarheit bei der Betriebsrente gesorgt. Demnach müssen Rentner mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) auf die Auszahlungen weiterhin volle Sozialabgaben leisten. Für Senioren, die die Beiträge zur bAV ohne ihren Arbeitgeber weitergeführt haben, gilt jedoch eine Ausnahme. Sie haben nun Anspruch auf Rückzahlungen.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verstößt es gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden.

Voraussetzung ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren.

Obwohl die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge aus der bAV generell beibehalten wird, gilt dies in den genannten Fällen nicht. Hiernach müssen Rentner keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihre Betriebsrente abführen, wenn sie die Beiträge zur Pensionskasse allein fortgeführt haben.

Verlassen Angestellte demnach beispielsweise ihren Arbeitgeber und übernehmen die Beiträge für die Pensionskasse anschließend komplett selbst, sind sie bei der späteren Auszahlung von den entsprechenden Sozialabgaben befreit. Bisher mussten Betroffene jedoch Beiträge zahlen, sodass ihnen nun Rückzahlungen zustehen.

Um die zu viel gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzubekommen, müssen Rentner selbst aktiv werden. Wichtig ist, von der Krankenkasse einerseits eine Neuberechnung der Beiträge sowie andererseits eine Erstattung zu verlangen. Hierbei sollte nicht gezögert werden. Denn die einschlägige Verjährungsfrist beträgt nach § 44 SGB X in der Regel vier Jahre und wird Tag genau berechnet.

Für Fragen rund um mögliche Rückforderungsansprüche steht Ihnen Rechtsanwalt Doll gerne zur Verfügung.

Deprecated: strpos(): Passing null to parameter #1 ($haystack) of type string is deprecated in /mnt/web314/e2/29/54626929/htdocs/www.kanzlei-dssd.de/twebsite/wp-content/themes/neustadt/footer.php on line 27