Das Landgericht Frankenthal hat sich in seiner aktuellen Entscheidung (LG Frankenthal, Urteil vom 14.12.2020, Az. 5 O 57/19) mit der durchaus interessanten Frage befasst, ob ein grobes Foul beim Fußball einen Schmerzensgeldanspruch begründen kann.
Im verhandelten Fall kam es im August 2018 bei einem Spiel der C-Klasse Rhein-Pfalz-Süd zwischen zwei Ludwigshafener Mannschaften zu einer folgenschweren Spielsituation. Ein Mittelfeldspieler der Heimmannschaft kam im Zweikampf zu Fall und erlitt eine Außenbandverletzung, die sich als sehr kompliziert und schwerwiegend herausstellte. Nach seiner Darstellung war er vom gegnerischen Verteidiger grob gefoult worden, als der Ball schon zwei Meter entfernt und für diesen unerreichbar gewesen sei. Nach dem Foul habe der Gegenspieler das Trikot ausgezogen und dieses vor den Zuschauern triumphierend geschwenkt. Das deute klar darauf hin, dass es ihm nur darauf angekommen sei, ihn absichtlich von den Beinen zu holen.
Der verletzte Spieler forderte in dem Verfahren vor dem Landgericht unter anderem 5.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Landgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts kommt die Haftung eines Sportlers nur in Betracht, wenn er schuldhaft und grob unsportlich gegen die Regeln des Wettkampfs verstößt. Dabei reiche ein Regelverstoß aus Spieleifer, Unüberlegtheit oder technischem Versagen nicht aus. Insoweit nehme jeder Fußballer eigene Verletzungen in Kauf. Erst wenn bei kampfbetonter Härte die Grenze hin zu einem unfairen Regelverstoß überschritten sei, drohe eine Haftung. Das Landgericht folgt damit auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Auch nach Vernehmung von 14 Zeugen konnte das Gericht nicht sicher feststellen, dass es das behauptete grobe, unentschuldbare Foul wirklich gegeben hat. Der Beweis hätte aber von dem verletzten Spieler geführt werden müssen. Das Landgericht betont zudem, dass Fußball ein Kampfspiel sei, bei dem es beim „Kampf um den Ball“ gelegentlich zu Fouls und unvermeidbaren Verletzungen komme. Damit müsse jeder Spieler rechnen, wenn er sich auf den Platz begebe. Wird der Beweis, dass es sich um einen unfairen und grob unsportlichen Regelverstoß gehandelt hat, nicht geführt, besteht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.