In seiner aktuellen Entscheidung (Urteil OLG Celle, 20.11.2018 – 14 U 102/18) hat das Oberlandesgericht Celle die treffenden Sorgfaltspflichten eines Fußgängers herausgearbeitet.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde
Vor dem Grundstück des Klägers verläuft ein kombinierter Geh- und Radweg. Als der Kläger aus seinem von Hecken umfassten Grundstück heraustrat, musste gerade ein Rennradfahrer einer ihm entgegenkommenden Joggerin nach rechts ausweichen. Es kam zur Kollision zwischen Radfahrer und Kläger. Bei dem Zusammenstoß hatten sich sowohl der Kläger als auch der Rennradfahrer verletzt. Über die genaueren Umstände des Unfallhergangs bestand zwischen den Parteien Streit.
Der Kläger sieht die alleinige Schuld beim Rennradfahrer. Der Radfahrer habe seine Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen, indem er mit einem Abstand von weniger als einem Meter zu der Hecke auf dem kombinierten Geh- und Radweg gefahren sei. Außerdem sei er schneller als 20 km/h gefahren. Damit habe er den Zusammenstoß verursacht.
Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lüneburg (Az. 3 O 113/17) hatte die Klage abgewiesen und der von dem Rennradfahrer erhobenen Widerklage dem Grunde nach stattgegeben. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein.
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht Celle verwies in seiner Entscheidung darauf, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, den ihm obliegenden Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers zu führen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer wesentlich schneller als 20 km/h und damit unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Kläger beim Betreten des Geh-/Radweges nicht habe rechnen müssen.
Dagegen sei der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge, ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherten, auf den Geh-/Radweg getreten und dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen.
Das Oberlandesgericht Celle hat festgehalten, dass einen Fußgänger beim Überschreiten eines Geh- und Radweges dieselben Sorgfaltspflichten treffen wie beim Überschreiten einer Fahrbahn. Dazu gehöre es, sich zu vergewissern, ob der Weg gefahrlos ist und betreten werden kann.
Unfälle mit Radfahrern bzw. Fußgängern sind (leider) häufig. Die Rechtslage ist nicht immer einfach zu beurteilen. Für sämtliche Fragen rund um Unfälle im Straßenverkehr stehen Ihnen Fachanwältin Schumann bzw. Rechtsanwalt Schwab jederzeit gerne zur Verfügung.