Die Fördermittel der KfW und der BAFA sind feste Bestandteile fast jeder Finanzierung. Demnächst ändert die KfW jedoch ihre Konditionen zugunsten der Bauherren. Deshalb sollte im Bedarfsfall noch rechtzeitig der Antrag gestellt werden. Stichtag hierfür ist der 16. April 2018.
Veränderungen gibt es bei der KfW bei den beiden beliebten Programmen „Energieeffizient Bauen (153)“ und „Energieeffizient Sanieren (151/152)“. Diese treten ab dem 17. April 2018 in Kraft.
- Zinsbindung halbiert – Das Programm „Energieeffizient Bauen (153)“ hatte bislang eine Zinsbindungsfristoption von 20 Jahren. Diese fällt vollständig weg, sodass der Kredit maximal nur noch für zehn Jahre abgeschlossen werden kann.
- Bereitstellungszinsen jetzt schon ab dem siebten Monat – Bisher gewährten sowohl das Programm 153 als auch 151/152 eine Schonfrist von zwölf Monaten, wenn der Kredit bereitgestellt, aber nicht abgerufen wurde. Diese Frist wird nun auf sechs Monate halbiert. Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird deshalb ab dem siebten Monat nach Zusage der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,25 Prozent pro Monat berechnet.
- Sondertilgung nicht mehr möglich – Sondertilgungen werden restlos gestrichen. Ab dem Stichtag fällt eine individuell berechnete Vorfälligkeitsentschädigung an, wenn vorzeitig getilgt wird.
Wenn Sie noch von den alten Konditionen der KfW profitieren möchten, sollten Sie schnellstmöglich einen Antrag stellen. Die KfW sagt für alle bis 16. April 2018 bei ihr eingegangenen Anträge eine Förderung nach den alten Bedingungen zu. Beachten Sie aber, dass Sie nicht direkt bei der KfW einen Antrag stellen können, sondern dies nur über Kreditinstitute möglich ist. Daher ist ein gewisser Vorlauf zum Stichtag nötig und sollte einkalkuliert werden.
Auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gab es Änderungen bei den Bedingungen für das Programm „Heizen mit Erneuerbaren Energien“ – allerdings sind diese bereits seit Jahresbeginn in Kraft. Hier geht es weniger um Änderungen am Programm selbst als vielmehr bei der Antragstellung.
Anträge müssen jetzt vor Umsetzung der Maßnahme oder dem Vertragsschluss mit dem Handwerker gestellt werden. Das geht seit 2018 ausschließlich über die Website des BAFA. Eine Übergangsfrist für Inbetriebnahmen im Jahr 2017 ermöglicht Antragsstellung bis zu neun Monate später.
Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen oder Probleme ergeben, steht Ihnen Rechtsanwalt Doll gerne beratend zur Seite.