Sachmangel durch Standzeit vor Erstzulassung?

Mit genau dieser Frage musste sich der BGH in einer aktuellen Entscheidung befassen (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – VIII ZR 191/15).

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger kaufte im Juni 2012 von dem Beklagten, einem Gebrauchtwagenhändler, einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 km zu einem Preis von 33.430 €. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik „Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief“ der 18.02.2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt.

Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 01.07.2008 hergestellt worden war. Nach Ansicht des Klägers ergibt sich allein aus der Standzeit vor Erstzulassung (19 ½ Monate) für sich genommen ein Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Der Kläger ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.

Das zunächst befasste Landgericht hat seiner Zahlungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.06.2016 entschieden, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel begründet.

Keine verbindliche Willenserklärung durch „lt. Fzg.-Brief“

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung über ein bestimmtes Herstellungsdatum oder Baujahr getroffen hatten. Der bloßen Angabe des Datums der Erstzulassung im Kaufvertrag kann – anders als der Kläger meint – eine solche (stillschweigende) Beschaffenheitsvereinbarung schon deshalb nicht entnommen werden, weil die Beklagte durch den einschränkenden Zusatz „lt. Fzg.-Brief“ keine verbindliche Willenserklärung abgegeben, sondern lediglich mitgeteilt hat, aus welcher Quelle sie die entsprechenden Angaben entnommen hat (Wissensmitteilung).

Die Beklagte hat damit deutlich gemacht, dass sie weder für die Richtigkeit des Erstzulassungsdatums noch – darüber hinausgehend – für ein bestimmtes Baujahr des Fahrzeugs einstehen will.

Die Standzeit von 19 ½ Monaten zwischen Herstellung und Erstzulassung führt, so der BGH weiter, auch nicht dazu, dass sich der erworbene Gebrauchtwagen zum Zeitpunkt der Übergabe nicht für die gewöhnliche Verwendung eignete und nicht die übliche, vom Käufer berechtigterweise zu erwartende Beschaffenheit aufwies.

Zwar hat der Senat für den Kauf von Neu- oder Jahreswagen bereits entschieden, dass ein Autokäufer in diesen Fällen eine zwölf Monate nicht überschreitende Standzeit vor der Erstzulassung erwarten darf. Denn dem durch die Standzeit voranschreitenden Alterungsprozess kommt bei neuen Fahrzeugen oder zumindest „jungen Gebrauchtwagen“ besonderes wirtschaftliches Gewicht zu. Vergleichbare allgemein gültige Aussagen lassen sich bei sonstigen Gebrauchtwagen jedoch nicht treffen.

Welche Standzeiten bei solchen Fahrzeugen üblich sind und ein Käufer – ohne zusätzliche Verkäuferangaben – erwarten darf, hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der Zulassung zum Verkehr und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung.

Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug – wie hier – zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verlieren – wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat – eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung. Dass konkrete standzeitbedingte Mängel aufgetreten sind, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Der Kaufvertrag war daher nicht rückabzuwickeln.

Die Entscheidung des BGH ist durchaus bemerkenswert. Der Kläger war aufgrund der Angaben im Kaufvertrag davon ausgegangen ein Fahrzeug Baujahr 02/2010 zu erwerben und hat an dem Baujahr sicher auch seine Kaufentscheidung festgemacht.

Für Fragen rund um das Zivilrecht, insbesondere bei Fragen zur Rückabwicklung von Kaufverträgen, stehen Ihnen Rechtsanwalt Doll und Rechtsanwalt Schwab gerne zur Verfügung.

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