
In einer aktuellen Entscheidung befasst sich der Bundesgerichtshof (BGH Urteil v. 11.06.2024, Az. VI ZR 381/23) mit der Frage, ob die Haftung eines Hundehalters auch dann greifen kann, wenn ein Hund auf die Kommandos seines Halters reagiert und vermeintlich unter Kontrolle steht.
In dem vom BGH entschiedenen Fall stürzte eine Frau beim Spaziergang mit ihrem eigenen Hund durch die Schleppleine eines anderen Hundes, nachdem sich die Schleppleine um ihr Bein geschlungen hatte. Die Tochter des Hundehalters hatte den Hund zuvor zurückgerufen, als dieser seinem Jagdtrieb nachging. Der Hund folgte dem Befehl, jedoch verfing sich die Schleppleine in den Beinen der Frau, was zu einem Sturz mit schwerwiegenden Verletzungen führte.
Die Klägerin machte in der Folge u.a. Heilbehandlungskosten bei dem anderen Tierhalter geltend.
Der BGH gelangte zu folgender Einschätzung:
Die in § 833 Satz 1 BGB geregelte Gefährdungshaftung des Tierhalters setzt voraus, dass durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird und sich in dem Schadensereignis eine „spezifische“ oder „typische“ Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll. Letzteres ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für den Eintritt der Rechtsgutsverletzung adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit – wie sonst auch – ausreicht.
Die spezifische Tiergefahr besteht darin, dass der Halter seine Umwelt mit einem lebenden Organismus konfrontiert, dessen Eigenschaften und Verhalten er wegen der „tierischen Eigenwilligkeit“ nicht in vollem Umfang kontrollieren kann. Es ist bei der Haltung von Tieren vielfach unmöglich, auftretende Gefahrquellen durch eine sachgemäße Steuerung zu beeinflussen. Die Tierhalterhaftung ist gleichsam der Preis dafür, dass andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt werden. Das Eingehen des erlaubten Risikos wird haftungsrechtlich mit einer Gefährdungshaftung belegt.
Bei der Tierhalterhaftung ist – anders als bei der allgemeinen Deliktshaftung – somit kein Verschulden des Halters erforderlich. Es genügt, dass das Tier sich unvorhersehbar verhält und dieses Verhalten zu einem Schaden führt. Folglich reicht es aus, dass die Gefahr, die ein Tier immer potenziell mit sich bringt, ursächlich für den Schaden war.
Die Vorinstanzen verneinten eine Haftung des Hundehalters. Ihrer Auffassung nach habe der Hund auf ein Kommando reagiert und somit kein unberechenbares Verhalten gezeigt. Folglich sei die erforderliche spezifische Tiergefahr für die Haftung nicht verwirklicht worden.
Nach Ansicht des BGH schließt jedoch selbst der Gehorsam eines Tieres die Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr nicht automatisch aus. Entscheidend sei nach Auffassung des BGH, dass das Verhalten des Hundes, insbesondere seine Laufrichtung, Geschwindigkeit und Kraftentfaltung, trotz des befolgten Kommandos nicht vollständig vom Menschen gesteuert wurde. Der Hund habe aus eigener Energie gehandelt und damit die typische, unberechenbare Gefahr eines Tieres gezeigt. Der Hundehalter müsse daher auch für dieses unkontrollierte Verhalten haften.
Die Entscheidung des BGH belegt noch einmal deutlich, dass die Tierhalterhaftung auch in scheinbar beherrschten Situationen greift. Selbst wenn ein Hund auf Kommandos hört, ist dessen Verhalten dennoch nie vollständig beherrschbar. Hundehalter tragen daher auch das Risiko der spezifischen Tiergefahr, wenn das Tier grundsätzlich gehorcht.