Versorgungsausgleich: Wichtige Änderung durch den BGH

Der BGH (vgl. Entscheidungen vom 16.05.2018, Az. XII ZB 466/16 und vom 20.06.2018, Az. XII ZB 624/15) hat für Recht befunden, dass nach dem Tod der vom Versorgungsausgleich begünstigten Person, und zwar unabhängig davon, wie lange die Person vor ihrem Tod schon Rente bezogen hat, der Versorgungsausgleich geändert werden kann.

Dies hängt grundsätzlich von zwei Bedingungen ab:

  • Der Versorgungsausgleich muss nach dem 31.08.2009 durchgeführt worden sein
  • Der Versorgungsausgleich darf seitdem nicht mehr geändert worden sein

Dadurch verbessern sich die Aussichten auf das erfolgreiche Stellen eines Abänderungsantrags zwecks Rückgabe des Versorgungsausgleichsanteils für viele Betroffene ganz wesentlich. Dies bitten wir dringend zu beachten.

Die Beschlüsse des BGH sind in der Öffentlichkeit erstaunlich wenig beachtet worden. Auswirkungen haben die Entscheidungen indes sicherlich auf eine Vielzahl Betroffener.

Der BGH hält jedenfalls Folgendes fest:

„Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG ) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurück erhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 – XII ZB 466/16 – zur Veröffentlichung bestimmt).“

Gerne prüfen wir, ob auch Ihnen Ansprüche zustehen. Für Fragen rund um das Familienrecht steht Ihnen Rechtsanwältin Schumann und zugleich Fachanwältin für Familienrecht, jederzeit zur Verfügung.

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