Nachbarschaftliche Streitigkeiten nehmen (leider) jedes Jahr zu. Auslöser des Streits sind meist Anpflanzungen an der jeweiligen Grundstücksgrenze. In seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 24.01.2024, Az. 2 S 85/23) musste sich das Landgericht Frankenthal auch mit einem Nachbarschaftsstreit befassen.

Im zu entscheidenden Fall hatten zwei Grundstücksnachbarn aus Ludwigshafen Streit über die zulässige Höhe einer direkt an der Grundstücksgrenze gepflanzten Hecke, die durchgehend eine Höhe von 2,20 Metern aufweist. Unter Berufung auf das geltende Landesrecht verlangte der Nachbar, dass die Hecke auf einer Höhe von maximal eineinhalb Metern gehalten werde. Dem gab das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Ludwigshafen statt und verurteilte den Eigentümer zum entsprechenden Rückschnitt seiner Hecke in der Zeit von 1. Oktober und 15. März eines jeweiligen Jahres.

Wer an der Grenze zu seinem Nachbargrundstück eine Hecke anlegt, muss nach dem geltenden Nachbarrecht dafür sorgen, dass die Pflanzen je nach Grenzabstand eine bestimmte Höhe nicht überschreiten. Tut er das nicht, so kann der Nachbar den Rückschnitt der Hecke verlangen und im Notfall auch gerichtlich durchsetzen. Hierauf wies das Amtsgericht Ludwigshafen in seiner Entscheidung hin.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte der verurteilte Nachbar Berufung zum Landgericht Frankenthal ein. Die Berufung hatte in der Sache Erfolg.

Die Berufungskammer hat dem Nachbarn zwar grundsätzlich zugebilligt, dass die nach dem Nachbarrecht zulässige Höhe der Hecke einzuhalten ist. Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis sei aber stark von den sogenannten Grundsätzen von Treu und Glauben geprägt. Hieraus entspringen Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme, die zu einer Beschränkung bis hin zum Ausschluss nachbarrechtlicher Rechte führen könnten, so die Kammer.

Deshalb könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass im konkreten Fall auch auf dem Grundstück des klagenden Nachbarn direkt hinter dem Zaun eine drei bis vier Meter hohe Kugelhecke und eine etwa zweieinhalb Meter hohe Zypresse gepflanzt sei. Dadurch werde ebenfalls gegen das Nachbarrecht verstoßen. Wer sich aber selbst nicht regelgerecht verhalte, sei nach Treu und Glauben von Ansprüchen gegen seinen Nachbarn ausgeschlossen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Fragen rund um das Verwaltungsrecht und Baurecht steht Ihnen Rechtsanwalt Doll als Ansprechpartner zur Verfügung. Für nachbarschaftsrechtliche Fragestellungen können Sie Rechtsanwalt Schwab kontaktieren.

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