Mit einem nicht alltäglichen Bauantrag musste sich das Verwaltungsgericht Trier in seiner aktuellen Entscheidung (VG Trier, Urteil vom 12.04.2022 Az.: 7 K 292/22.TR) befassen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin stellte im März 2021 eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wochenendhauses. Geplant war die Errichtung eines eingeschossigen, teilweise unterirdischen Gebäudes mit 50 Zentimeter starken Außenwänden in Stahlbeton auf einer Grundfläche von etwa 90 Quadratmetern. Die Klägerin plante eine atombombensichere Ausführung des Gebäudes. Nach seiner Errichtung solle das Gelände mit Erdreich aufgeschüttet und bepflanzt werden, sodass nur noch der Eingang zu sehen sei.

Die Bauaufsichtsbehörde lehnte die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides ab, weil sich das im unbeplanten Innenbereich gelegene Vorhaben nicht in die nähere Umgebungsbebauung einfüge. Außerdem sei die Erschließung nicht gesichert.

Die Klägerin widersprach dieser Auffassung, da ausschließlich eine Nutzung als Wochenendhaus geplant sei. Als Wochenendhaus entspreche das geplante Haus der in der Umgebung vorhandenen Nutzungsform.
Gegen die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheids erhob die Klägerin deshalb Klage zum Verwaltungsgericht Trier.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das im unbeplanten Innenbereich beabsichtigte Vorhaben fügt sich, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Zwar halte es sich mit der angestrebten Nutzung als Wochenendhaus innerhalb des bereits tatsächlich in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsspektrums. Allerdings überschreite das Vorhaben in Bezug auf die konkret geplante Bauausführung, die für ein Wochenendhaus ohnehin völlig atypisch sei, offensichtlich den Rahmen der in der Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen und sei ohne jedes Vorbild.

Ein im Wesentlichen unterirdisch errichtetes, fensterloses Wochenendhaus in der Bauausführung einer selbstständigen Bunkeranlage finde sich in der näheren Umgebung, so das Verwaltungsgericht weiter, ersichtlich nicht. Vielmehr stelle das Vorhaben in dem Gebiet einen städtebaulichen Fremdkörper dar. Aufgrund der geplanten Bauausführung als selbstständige, im Wesentlichen unterirdische Bunkeranlage erzeuge das Vorhaben eine Außenwirkung, die geeignet sei, im Gebiet ähnliche Bauwünsche aufkommen zu lassen. Damit führe das geplante Vorhaben zu bodenrechtlichen Spannungen, die ein Planungsbedürfnis nach sich zögen und denen rechtlich wirksam nur durch gemeindliche Bauleitplanung entgegengetreten werden könne.

Abschließend betonte das Verwaltungsgericht, dass nach der gesetzgeberischen Intention des Zivilschutz– und Katastrophenhilfegesetzes an der Errichtung und Erhaltung privater Hausschutzräume zwar durchaus ein öffentliches Interesse besteht. Allerdings können diese allgemeinpolitische Erwägungen allenfalls im Rahmen der Bauleitplanung berücksichtigt werden.

Für Fragen rund um das Verwaltungs- und Bau- Architektenrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Doll (Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Bau- Architektenrecht) jederzeit zur Verfügung.

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