Betriebsschließung wegen Corona – muss die Betriebsschließungsversicherung zahlen?

Die durch die Coronapandemie bedingten Betriebsschließungen, insbesondere im Gastronomiebereich, haben zu Millionenschäden geführt.

Viele Geschädigte haben in der Vergangenheit ihre Betriebsschließungsversicherung in Anspruch genommen und versucht darüber entstandene Schäden zu kompensieren. Angesichts der ganz erheblichen Schäden und der Vielzahl der Geschädigten haben die Versicherungen naturgemäß keine freiwilligen Zahlungen geleistet, sondern die Versicherungsnehmer auf den Rechtsweg verwiesen.

In einer ganz aktuellen Entscheidung hat das Landgericht München I (vgl. LG München I, Endurteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20) nunmehr Versicherungsschutz bestätigt.

Das Landgericht hält in seiner Entscheidung fest, dass der Versicherer Entschädigung leisten muss, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten den versicherten Betrieb schließt.

Zur Begründung führt das Gericht u.a. wie folgt aus:

„Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung entsprechend den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest sowie vollständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges würdigt. Dabei kommt es auf den betreffenden Versicherungszweig an. Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises an. Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei „aus sich heraus“, also ohne Heranziehung anderer Texte, auszulegen. Die vom Versicherer verfolgten Zwecke sind maßgeblich, sofern sie in den Ausdruck gefunden haben, sodass sie dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2020, Az: IV ZR 125/18; BGH, Urteil vom 06.03.2019, Az.: IV ZR 72/18).

Betriebsschließungsversicherungen werden von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen, insbesondere von Betrieben, die mit der Lebensmittelherstellung oder -verarbeitung zu tun haben (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 IfSG). Bei solchen Unternehmen besteht die Gefahr, dass eine Behörde den Betrieb aufgrund von Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) schließt. Dabei handelt es sich regelmäßig um Betriebe, die einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern, weshalb man von den Inhabern oder Geschäftsführern jeweils entsprechende kaufmännische Kenntnisse und Sorgfalt bei dem Durchlesen eines Vertragsformulars erwarten kann. Im Regelfall besitzen die Inhaber oder Geschäftsführer dieser Betriebe jedoch keine vertieften Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Inhalt des IfSG“.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist noch nicht rechtskräftig. Unserer Ansicht nach ist das Urteil jedoch durchaus überzeugend und lässt sich auf vergleichbare Sachverhalte übertragen.

Sollten auch Sie von einer Betriebsschließung betroffen sein, prüfen wir gerne Ersatzansprüche gegen Ihre Versicherung.

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