Das Landgericht Köln (vgl. Urteil vom 26.08.2024, Az. 13 S 46/24) musste sich in zweiter Instanz mit einem durchaus kuriosen Rechtsstreit befassen.

Der Streitigkeit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien des Rechtsstreits sind Geschwister und streiten sich u.a. über die Totenfürsorge ihrer im Jahre 2022 verstorbenen Mutter. Unstreitig hatte der Kläger vor der seitens der Beklagten beauftragten Beerdigung die Kapsel mit der Asche seiner bereits verbrannten Mutter im Bestattungsinstitut entwendet und an sich genommen.

Auf Antrag der Beklagten vor dem zuständigen Amtsgericht wurde gegen den Kläger daraufhin zunächst eine Einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, der Beklagten Auskunft zu erteilen, wohin er die Aschekapsel mit der Asche verbracht hat, wo sie sich derzeit befindet, sowie die Aschekapsel an den Gerichtsvollzieher zur Weitergabe an das Bestattungsunternehmen herauszugeben. Da der Kläger diesen Anordnungen nicht nachkam, wurde gegen den Kläger auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts sodann ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt. Aus diesem Titel betrieb die Beklagte anschließend die Zwangsvollstreckung, sodass eine Zwangssicherungshypothek zu Lasten eines hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers an einem Wohngrundstück eingetragen wurde. Hieraus betrieb die Beklagte nachfolgend die Zwangsversteigerung dieses Objektes.

Dagegen wandte sich der Kläger im Jahre 2023 mit der vorliegenden (Vollstreckungsgegen-) Klage vor dem Amtsgericht und behauptete, die Asche seiner Mutter sei bereits beerdigt und dazu in einem Friedwald verstreut, was er durch Schreiben auch unter Übermittlung von GPS-Daten des Bestattungsortes mitgeteilt habe. Die Herausgabe der Asche sei nach mehr als 1,5 Jahren zudem unmöglich.

Dem folgte das Amtsgericht mit seinem Urteil vom 29.02.2024 (Az. 27 C 161/23) und gab der Klage statt. In seiner Entscheidung führt es aus, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, nachdem der Kläger die begehrte Auskunft erteilt habe. Mit dem Schreiben habe der Kläger GPS-Daten des Bestattungsortes der verstorbenen Mutter, und damit den Ort, an dem sich deren Asche befinde, mitgeteilt. Anhaltspunkte dafür, dass eine Bestattung wie behauptet nicht stattgefunden habe oder dass die mitgeteilten GPS-Daten nicht stimmen könnten, habe die Beklagte nicht ausgeführt. Vielmehr würden die Angaben des Klägers in Übereinstimmung mit den Inhalten eingereichter E-Mail-Nachrichten des Bestatters stehen.

Da der Kläger die Asche seiner Mutter im Friedwald habe verstreuen lassen, sei ihm – so das Amtsgericht weiter – die Herausgabe der Asche unmöglich. Dies sei offenkundig, § 291 ZPO. Die allgemeinkundigen, in der Natur üblichen Vorgänge seien vom Kläger erläutert worden. Die Beklagte habe dagegen keine vernünftigen Anhaltspunkte vorgetragen, dass diese nicht zutreffen könnten, sodass ihre Behauptung, die Herausgabe der Asche sei möglich, ins Blaue hinein erfolgt sei. Da die geschuldete Verpflichtung des Klägers, soweit möglich, erfüllt worden sei, sei die Zwangsvollstreckung nicht weiterzubetreiben. Demzufolge habe die Beklagte auch die Löschung der Zwangssicherungshypothek zu bewilligen.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Das Landgericht wies die Berufung indes zurück und führte dabei in seiner Begründung im Wesentlichen aus, dass das Amtsgericht entgegen dem Einwand der Beklagten nicht die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung des Klägers, die Asche sei verstreut und die Kapsel entsorgt worden, verkannt habe. Vielmehr sei das Amtsgericht im Ergebnis auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, dass es den Klägervortrag insoweit für erwiesen halte. Dabei habe sich das Amtsgericht an die Grundsätze der insoweit zu beachtenden freien Beweiswürdigung gehalten, sodass das Landgericht als Berufungsgericht keinen Anlass sah, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen.

Das Amtsgericht habe sich – so die Kammer weiter – im Wesentlichen auf drei Urkunden (zwei Schreiben des Bestatters und einen Auszug aus dem Bestattungsbuch) gestützt.

Einwände gegen den Inhalt der Urkunden habe die Beklagte auch in der Berufungsbegründung nicht erhoben. Es seien für die Kammer auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Verstreuung der Asche nicht, wie vom Kläger vorgetragen, stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund erfolge auch der Vortrag der Beklagten, die Herausgabe der Aschekapsel sei noch möglich, ins Blaue hinein und ohne konkreten Anhaltspunkt. Wie die verstreute Asche nach nunmehr nahezu zwei Jahren in freier Natur herausgegeben werden könne, trage die Beklagte nicht vor.

Weiter hat das Landgericht insbesondere auf Widersprüche zu dem von der Beklagten zwischenzeitlich selbst vorgelegten Gutachten verwiesen. Denn der dort bestellte Gutachter führte aus, dass „die Asche […] nach den Regeln des Friedhofsträgers dort ordnungsgemäß beigesetzt worden sei“.

Außerdem sei die Asche nicht so bestattet, dass eine Umbettung grundsätzlich möglich sei. Denn nach zwei Jahren habe sowohl horizontal als auch vertikal eine erhebliche Durchmischung der Asche mit dem Erdreich stattgefunden und es müssten ca. 9 – 30 m² eines Hanges des Bestattungswaldes abgetragen werden, was eine Störung der Totenruhe in erheblichem Umfang – so der Gutachter weiter – mit sich brächte. Auch vor dem Hintergrund dieses Gutachtenergebnisses würde es nach Auffassung des Landgerichts daher der Beklagten obliegen vorzutragen, wie die Asche herausgegeben bzw. umgebettet werden könne. Derartiger Vortrag liege dagegen nicht vor und sei auch sonst nicht ersichtlich.

Die Annahme des Amtsgerichts, die Herausgabe der verstreuten Asche sei jetzt nicht mehr möglich, sei, wie dargestellt, nicht zu beanstanden und werde im Übrigen bestätigt durch das von der Beklagten selbst vorgelegte Gutachten.

Das Landgericht Köln bestätigte daher deutlich, dass eine weitere Zwangsvollstreckung unzulässig ist, wenn der Entwender die geschuldete Auskunft hinreichend erteilt hat und sich aus deren Inhalt ergibt, dass eine Herausgabe der Asche nicht (mehr) möglich ist.

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