Immer wieder kommt es zu Erbstreitigkeiten. Auslöser für die Streitigkeiten ist regelmäßig die Frage der Wirksamkeit eines Testaments. Auch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (vgl. Beschluss vom 08. Oktober 2013 – 2 W 80/13) musste sich mit der Frage der Wirksamkeit eines (vermeintlichen) Testaments befassen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach dem Ableben des Erblassers, beantragte eine enge Freundin des Erblassers einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Ihren Antrag begründete sie damit, dass der Erblasser durch zwei auf einem Fotoumschlag angebrachte Aufkleber ein Testament errichtet habe. Auf dem einen Aufkleber stand: „V. ist meine Haupterbin“. Der andere Aufkleber enthielt die Aufschrift: „D.L. 10.1.2011“. Zudem habe sie sich in den letzten Jahren intensiv um den Erblasser gekümmert. Darüber hinaus können mehrere Zeugen bekunden, dass der Erblasser wollte, dass die Antragstellerin alles erben solle.

Das zuständige Amtsgericht Hamburg-Wandsbek wies den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zurück.

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legte die Antragstellerin Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamburg ein. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht u.a. wie folgt aus:

Für das Vorliegen und die Wirksamkeit eines eigenhändigen Testamentes ist zwar weder eine ausdrückliche Bezeichnung als Testament erforderlich, noch stehen die Verwendung ungewöhnlichen Schreibmaterials und eine ungewöhnliche Gestaltung der Annahme eines Testamentes grundsätzlich entgegen, jedoch sind diese Umstände in die Prüfung, ob überhaupt eine Erklärung mit Testierwillen vorliegt, sorgfältig einzubeziehen.

Die vorliegende Karte enthält keine Überschrift die das Schriftstück als letztwillige Verfügung kennzeichnet, wie zum Beispiel „Testament“, „Letzter Wille“ oder „Letztwillige Verfügung“. Weiter fehlt es an einer genauen Bezeichnung der vermeintlichen „Haupterbin“. Diese ist lediglich mit einem Vornamen aufgeführt, was das Risiko späterer Probleme bei ihrer Ermittlung in sich birgt. Sodann ist die vermeintliche Erbin als „Haupterbin“ bezeichnet, einer Erbenstellung die das Gesetz so nicht kennt und die es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahelegt, dass es weitere Begünstigte des Nachlasses geben müsste.

Auch das Beschwerdegericht sieht keine logische Erklärung dafür, dass der Erblasser, so er denn testieren wollte, die Form eines Fotoumschlags mit zwei aufgebrachten Aufklebern wählte. Der Erblasser, der am 10.1.2011 unter keinerlei Zeitdruck hinsichtlich der Abfassung eines Testaments stand, musste vielmehr davon ausgehen, dass die von ihm gewählte Form geeignet wäre, Zweifel an dem „Testament“ zu begründen. Dies gilt insbesondere, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, aufgrund der Verwendung zweier Aufkleber, die jederzeit manipuliert werden konnten. Weitere Indizien gegen die Annahme eines Rechtsbindungswillens sind die Umstände, dass die Angabe über den Ort der Ausstellung ebenso fehlt wie der Vorname des Erblassers. Dies sind zwar gemäß § 2247 BGB lediglich „Sollangaben“, soweit die Angaben fehlen ist jedoch eine besonders sorgfältige Prüfung des Testierungswillens angezeigt.

Weiter ist dem Amtsgericht dahingehend zuzustimmen, dass selbst dann, wenn in der Karte ein Testament zu sehen sein sollte, das Testament formunwirksam wäre. Es fehlt an der gemäß § 2247 BGB erforderlichen eigenhändigen Unterschrift. Als Abschluss der Urkunde muss die Unterschrift am Schluss des Textes stehen, den Urkundentext also räumlich abschließen, um ihn damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern. Der Aufkleber mit der Aufschrift „V. ist meine Haupterbin“ ist überhaupt nicht unterzeichnet. Der zweite Aufkleber mit der Aufschrift „D. L.10.I.2011“ hat keinen erkennbaren Bezug zum ersten Aufkleber. Zwischen beiden Aufklebern findet sich sogar ein geringer räumlicher Abstand. Der Umstand, dass es sich um zwei separate Aufkleber handelt, führt dazu, dass keinerlei Schutz gegen eine etwaige Manipulation besteht. Dem zweiten Aufkleber kann somit nicht die Funktion der für eine Testierung notwendigen Unterschrift beigemessen werden.

Das Vorliegen eines wirksamen Testamentes wurde vom Oberlandesgericht somit aus zweierlei Gründen verneint.

Um etwaigen Erbstreitigkeiten vorzubeugen ist somit stets darauf zu achten, dass der Erbe klar und deutlich bezeichnet wird. Die Benennung lediglich eines Vornamens ist ungenügend. Auch ist bei der Erstellung eines Testaments stets die Formvorschrift des § 2247 BGB zu beachten, wonach ein Testament die eigenhändige Unterschrift des Erblassers erfordert. Die eigenhändige Unterschrift muss am Schluss des Textes stehen, den Urkundentext also räumlich abschließen, um ihn damit vor nachträglichen Ergänzungen und Zusätzen zu sichern.

Wir stehen Ihnen bei erbrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung. Ansprechpartnerin in unserer Kanzlei ist Rechtsanwältin Schumann.

Deprecated: strpos(): Passing null to parameter #1 ($haystack) of type string is deprecated in /mnt/web314/e2/29/54626929/htdocs/www.kanzlei-dssd.de/twebsite/wp-content/themes/neustadt/footer.php on line 27