Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19.10.2016, Az.: 7 K 407/16) mit der Frage befassen, zu welchem Zeitpunkt eine Berufsausbildung und damit die Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug enden.

Sachverhalt

Der Kläger beantragte für seine Tochter Kindergeld, deren Ausbildung nach dem Schul- und Praxisvertrag zum 31.08.2015 endete und auf die das Berufsausbildungsgesetz keine Anwendung fand. Für die Ausbildung sollte das entsprechende Schulgesetz des Landes maßgeblich sein.

Die Tochter des Klägers bestand am 20.07.2015 die staatliche Abschlussprüfung. Die Schule bestätigte das Ausbildungsende zum 31.08.2015. Die Tochter erhielt im August 2015 noch eine Ausbildungsvergütung. Im Ausbildungszeugnis wird eine Ausbildung vom 01.09.2012 bis 31.08.2015 bescheinigt. Seit dem 21.09.2015 war die Tochter durch Urkunde des Landes Baden-Württemberg mit Wirkung zum 01.09.2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen.

In der Folgezeit hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab August 2015 auf und forderte für diesen Monat das Kindergeld zurück. Zur Begründung stellte die Familienkasse darauf ab, dass mit der bestandenen Abschlussprüfung, spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, die Ausbildung beendet und mithin der Anspruch auf Kindergeld erloschen sei.

Der Kläger akzeptierte den Aufhebungsbescheid nicht und erhob Klage beim Finanzgericht Stuttgart.

Entscheidung des Gerichts

Das Gericht entschied, dass dem Kläger für seine Tochter Kindergeld für den Monat August 2015 zusteht. Die Berufsausbildung endet, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähige. Das Berufsziel sei zwar in der Regel mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse erreicht, doch im Streitfall sei zu diesem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis noch nicht beendet gewesen.

Nach dem für die Ausbildung geltenden Landesgesetz in Verbindung mit einer Verordnung dauere die Fachschulausbildung drei Jahre. Nach der Bescheinigung der Fachschule sowie dem Ausbildungszeugnis habe die Ausbildung am 31.08.2015 geendet. Infolgedessen sei die Tochter im August 2015 noch praktisch ausgebildet worden und habe eine Ausbildungsvergütung erhalten. Hinzu komme, dass die Tochter erst ab 01.09.2015 befugt gewesen sei, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Erst ab diesem Zeitpunkt stehe sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Die Festsetzung von Kindergeld für den Monat August 2015 entspreche auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit dem Kindergeld solle die kindbedingte Minderung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern während der Ausbildungszeit des Kinds berücksichtigt werden.

Für August 2015 habe die Tochter noch eine Ausbildungsvergütung erhalten. Im Übrigen sei es nicht nachvollziehbar, warum nach den für die beklagte Familienkasse geltenden internen Dienstanweisungen bei bestimmten Ausbildungsgängen zwar auf die gesetzliche Ausbildungsdauer abzustellen sei, dies jedoch trotz vergleichbarem Sachverhalt nicht im Streitfall gelten soll.

Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt, dass Entscheidungen der Behörden nicht ungeprüft hingenommen werden sollten. Unsere Fachanwältin für Familienrecht steht Ihnen bei sämtlichen familienrechtlichen Fragestellungen gerne zur Verfügung.

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