…auf Schadenersatz
Mit seinen drei aktuellen Urteilen (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15) hat der BGH entschieden, dass Eltern Anspruch auf Verdienstausfall haben, wenn sie nicht arbeiten können, weil in ihrer Kommune Kitaplätze fehlen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist allerdings, dass die Kommune den Mangel an Kitaplätzen selbst zu verantworten hat. Der BGH hatte sich mit drei Fällen aus Leipzig zu befassen.
Die betroffenen Mütter, u.a. eine Architektin und eine technische Zeichnerin, wollten nach einem Jahr Elternzeit 2014 wieder in ihren Beruf zurückkehren. Bei der Stadt Leipzig hatten sie rechtzeitig Betreuungsbedarf angemeldet, doch die Stadt konnte ihnen keine Kitaplätze anbieten. Die drei Mütter mussten deshalb weiter zu Hause bleiben, bis sie nach einigen Monaten dann doch noch einen Betreuungsplatz erhielten. Von der Stadt forderten sie den zwischenzeitlich entstandenen Verdienstausfall ein.
Das Oberlandesgericht Dresden hatte die Klagen der Mütter abgewiesen und dies damit begründet, dass die Stadt zwar ihre aus § 24 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII folgende Amtspflicht verletzt habe, die Erwerbsinteressen der Mütter jedoch nicht von dieser Amtspflicht geschützt seien.
Erfolg mit Revision vor dem BGH
Der BGH stellte in seinen Urteilen fest, dass in den Schutzbereich der Amtspflicht auch Verdienstausfallschäden fallen, die Eltern dadurch erleiden, dass ihre Kinder entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhalten. Grundsätzlich stehe der Anspruch auf einen Betreuungsplatz zwar allein dem Kind selbst zu und nicht auch seinen Eltern, allerdings ergebe sich die Einbeziehung der Eltern und ihres Erwerbsinteresses in den Schutzbereich der Amtspflicht aus der Regelungsabsicht des Gesetzgebers sowie dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung von § 24 Abs. 2 SGB VIII.
Der Vorsitzende BGH-Richter Ulrich Herrmann betonte bei der Urteilsverkündung, dass es dem Gesetzgeber auch um „eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ gehe. Mit dem Kinderförderungsgesetz, insbesondere der Einführung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, habe der Gesetzgeber neben der Förderung des Kindeswohls auch die Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt.
Auch sollte ein Anreiz für die Erfüllung von Kinderwünschen geschaffen werden, so das Gericht weiter. Diese Regelungsabsicht habe auch im Gesetzestext ihren Niederschlag gefunden. Sie werde insbesondere in den Förderungsgrundsätzen des § 22 Abs. 2 SGB VIII bestätigt.
Mit der wegweisenden Entscheidung des BGH, ist der Rechtsstreit aber noch nicht zu Ende. Die Fälle wurden wieder an das OLG Dresden zurückverwiesen. Dort muss jetzt geprüft werden, ob die Stadt Leipzig den Mangel an Kitaplätzen auch verschuldet hat. Unverschuldet wären zum Beispiel der Mangel an qualifiziertem Personal oder Verspätungen durch die Insolvenz einer Baufirma – nicht aber finanzielle Engpässe. Sollte das Gericht ein Verschulden der Stadt Leipzig feststellen, wird den betroffenen Eltern der entstandene Verdienstausfall erstattet.
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