Fristlose Kündigung eines Pachtvertrages wegen Ausfälligkeiten in sozialen Netzwerken

In seiner aktuellen Entscheidung hat sich das Landgericht Frankenthal (vgl. Urteil vom 26.09.2023, Az. 6 O 75/23) mit einer immer häufiger auftauchenden Streitfrage befasst.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mann aus dem Landkreis Bad Dürkheim hatte von einem Verein eine Gaststätte gepachtet. Während des Pachtverhältnisses kam es immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen dem Pächter und den Vereinsmitgliedern. Unter anderem ärgerte sich der Pächter darüber, dass Vereinsmitglieder das Tor zu dem Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden.

Der zwischen den Beteiligten durchaus emotional geführte Streit verlagerte sich in der Folge in die sozialen Netzwerke des Internets.

Dort eskalierte der Streit sodann:

In einer Nachricht wünschte der Pächter einem der Vereinsvorsitzenden ein „Scheiß“-Weihnachten und Neujahr und auch „viel Krankheit“ und unterstrich seine Botschaft durch zwei animierte Kothaufen-Emojis. Daraufhin wurde ihm vom Verein die fristlose Kündigung des Pachtvertrages ausgesprochen. Die Kündigung wollte der Pächter indes nicht akzeptieren, auch eine Räumung der Gaststätte erfolgte nicht. Der Verein klagte deshalb vor dem Landgericht Frankenthal auf Räumung.

Die 6. Zivilkammer des Landgerichts gab der Räumungsklage des Vereins statt. Nach den Beleidigungen und Beschimpfungen könne dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden, auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Vereins noch Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigten das Versenden von Beschimpfungen und von Kothaufen-Emojis. Da ein überragendes Interesse des Vereins vorliege, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft würden, sei nach Ansicht der Kammer in diesem Fall auch keine Abmahnung seitens des Vereins erforderlich gewesen.

Es lässt sich somit feststellen, dass soziale Netzwerke und Messenger-Dienste keinen rechtsfreien Raum darstellen. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird.

Beschimpfungen in den sozialen Medien sind immer häufiger anzutreffen. Über die möglichen Rechtsfolgen sollten sich die Beteiligten durchaus im Klaren sein bzw. vor Abfassen etwaiger Nachrichten beraten lassen.

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Für mietrechtliche Streitigkeiten stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte Matthias Schwab und Herbert Doll jederzeit zur Verfügung.

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