Reisemangel oder Wettrennen? Reservierte Liegen am Pool

In seiner aktuellen Entscheidung musste sich das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 20.12.23, Az.: 553 C 5141/23) mit der Frage befassen, ob ständige reservierte Sonnen- bzw. Poolliegen einen Reisemangel darstellen.

In gegenständlichen buchte der Kläger für sich und seine Familie eine Pauschalreise für zwölf Tage zu einem Preis von 5.260,00 Euro auf Rhodos. Das gebuchte Hotel besaß mehrere Pools mit Wasserpark und etwa 500 Poolliegen. Schilder im Poolbereich regelten die Verhaltensregeln der ordnungsmäßigen Poolnutzung der Badegäste.

Über die Beschilderung wurde klar geregelt, dass das Reservieren beziehungsweise Blockieren der Sonnenliegen bzw. Poolliegen durch das Ablegen eigener Handtücher für länger als 30 Minuten ohne eine tatsächliche Benutzung verboten ist. Normalerweise sollten die Liegen nach Überschreiten der Zeit durch Hotelmitarbeiter wieder freigegeben werden. Allerdings schritt das Hotelpersonal nicht ein und duldete das Reservieren der Liegen durch Hotelgäste.

Der Kläger und seine Familie sahen von einem Reservieren/Blockieren der Poolliegen ab und hielten sich an die vom Hotel propagierten Verhaltensregeln. Nach einigen Tagen beschwerten sie sich bei der Reiseleitung und dem Hotelpersonal und baten um die Einhaltung der ausgeschilderten Regeln. Eine Abhilfe erfolgte indes nicht.

Nach Beendigung des Urlaubs machte der Kläger eine Reisepreisminderung beim Reiseveranstalter geltend. Das Amtsgericht Hannover hat dem Kläger teilweise recht gegeben und sprach ihm einen Betrag von 322,77 Euro zu. Das Urteil begründete das Gericht damit, dass zwar nicht für jeden Gast eine Liege bereitgestellt werden muss, jedoch die Zahl der Liegen in einem angemessenen Verhältnis zu den Hotelgästen stehen muss.

Soweit genug Liegen vorhanden sind, aber wegen eines Blockierens/Reservierens nicht genutzt werden können, muss der Reiseveranstalter für Abhilfe sorgen. Es ist nicht die Aufgabe der Reisenden selbst einzugreifen und für die Einhaltung der Verhaltensregeln zu sorgen, da dies zu Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen führen könnte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Fragen rund um das Reiserecht steht Ihnen Rechtsanwalt Schwab gerne zur Verfügung.

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