Technischer Defekt beim Gebrauchtwagen – Mangel oder Verschleiß?

Weist ein Gebrauchtfahrzeug technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies hat das OLG Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.2017 – 28 U 89/16) in seiner aktuellen Entscheidung erneut bestätigt.

Im vorliegenden Fall war eine Modellreihe von Skoda von Fehlern betroffen, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht vorkamen. Der Kläger erwarb im November 2013 bei dem beklagten Autohändler einen gebrauchten Skoda Octavia RS Combi 2.0 TDI, Erstzulassung Juni 2007, ca. 181.000 km für 8.950 Euro. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Kläger Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl.

In der Folgezeit kam es durch den Autohändler zu Instandsetzungsarbeiten, die der Kläger allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der beklagte Autohändler entgegen und verwies darauf, dass die vom Kläger beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.

Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Landgericht in Hagen beauftragte zunächst einen Sachverständigen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger behauptete Mangelsymptomatik auf einen verstopften Rußpartikelfilter zurückzuführen sei. Dies bewertete das Landgericht als übliche Verschleißerscheinung und wies die Klage ab. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der Kläger Berufung ein und bekam vor dem OLG Hamm Recht.

Das OLG Hamm führte eine weitere Beweisaufnahme (u.a.) mit erneuter Anhörung des Sachverständigen durch. Das Oberlandesgericht hielt fest, dass der Kläger zum Vertragsrücktritt berechtigt gewesen sei, weil das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befunden habe.

Es könne zwar sein, dass die im Laufe des Fahrbetriebs zunehmende Verstopfung des Rußpartikelfilters ein üblicher Verschleiß bei Dieselfahrzeugen sei. Im Streitfall habe der Skoda bei der Übergabe an den Kläger aber zwei technische Defekte aufgewiesen. Zum einen sei der Drucksensor des Partikelfilters nicht funktionsfähig gewesen, so dass eine Überfüllung des Partikelfilters nicht angezeigt worden sei. Außerdem sei der Skoda von einem für diese Modellreihe typischen Bauteilfehler an den Pumpen-Düsen-Elementen betroffen gewesen. Dieser werkseitige Fehler habe zu einer Überfettung des Brennstoffgemischs und damit zu einer Verkokung geführt, die wiederum eine übermäßige Füllung des Partikelfilters mit Ruß zur Folge hatte.

Aufgrund dieser beiden technischen Defekte bleibe der vom Kläger erworbene Skoda, so das OLG weiter, negativ hinter der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge zurück. Zugleich habe sich aufgrund der defekten Pumpe-Düse-Injektoren im Partikelfilter mehr Ruß als üblich abgelagert. Eine solche übermäßige Verschleißanfälligkeit sei ebenfalls als Sachmangel anzusehen, zumal der defekte Sensor die bedenkliche Rußablagerung nicht angezeigt habe. Der Beklagte wurde daher zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rücknahme des gegenständlichen Fahrzeuges verurteilt.

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