Unfall durch geöffnete Fahrzeugtür und die Frage der Haftung

In seiner aktuellen Entscheidung (vgl. Amtsgericht Frankenthal, Urteil vom 26.06.2020 – 3c C 61/19) musste sich das Amtsgericht Frankenthal mit Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall vom Januar 2019 befassen.

Der Beklagte fuhr gegen etwa 17.45 Uhr mit seinem Kfz die Wormser Straße in Frankenthal in Richtung Innenstadt. Am rechten Fahrbahnrand der Wormser Straße war das klägerische Kfz abgestellt. Als der Fahrer die Fahrertür des Klägerfahrzeugs öffnete, kam es zur Kollision mit dem in diesem Moment vorbeifahrenden Beklagtenfahrzeug. Dabei entstand am klägerischen Pkw ein Reparaturschaden in Höhe von über 4.000,00 € (netto). Zwischen den Parteien war u. a. die Frage streitig, wie weit der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges die Tür geöffnet hatte und ob der Beklagte beim Vorbeifahren am klägerischen Fahrzeug die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hatte.

Das Amtsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme (Zeugen, Sachverständiger) dem Kläger (nur) 1/3 des Gesamtschadens zugesprochen. Denn der Fahrer des klägerischen Kfz hat den Schaden durch Unachtsamkeit beim Ausstieg aus dem Fahrzeug überwiegend selbst verschuldet.

Nach § 14 Abs. 1 StVO muss sich jeder Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen aus dem Fahrzeug so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der Ein- bzw. Aussteigende muss dabei insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs in beiden Richtungen mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts oder von vorn Kommenden gefährdet. Diesen Anforderungen wurde das Verhalten des Fahrers nicht gerecht, was als Ergebnis der Beweisaufnahme, d.h. der Vernehmung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs und der Feststellungen des Sachverständigen, zur Überzeugung des Gerichts feststeht.

Der Beklagte hat den Unfall jedoch mitverursacht, indem er an dem Klägerfahrzeug unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ohne ausreichenden Seitenabstand vorbeigefahren ist und damit nicht nur völlig untergeordnet zur Entstehung des Zusammenpralls beigetragen hat. Nach der zitierten Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO darf nur überholt werden, wenn ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) einzuhalten und eine Behinderung (§ 5 Abs. 4 Satz 4 StVO), Gefährdung oder gar Schädigung (§ 1 Abs. 2 StVO) des Überholten vermieden werden kann. Gleiches gilt für das Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, indem er den klägerischen Pkw mit einem deutlich zu geringen Seitenabstand von lediglich 30–35 Zentimetern passiert hat, was ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts als Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht.

Zwar haben somit beide Fahrer, von deren Fahrzeugen eine vergleichbare Betriebsgefahr ausgeht, den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Der Verstoß des Fahrers des klägerischen Kfz wiegt jedoch schwerer, da er entgegen der besonderen Sorgfaltspflicht des § 14 Abs. 1 StVO die Gefahrensituation erst heraufbeschworen hat und es bei regelkonformem Verhalten gar nicht zum Unfall hätte kommen können. Demgegenüber hat der Beklagte lediglich das Fehlverhalten des Fahrzeugführers nicht in angemessener Weise antizipiert und einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten, was nach Ansicht des Amtsgerichts im Ergebnis eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 : 2/3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt erscheinen lässt.

Wer aus einem Fahrzeug aussteigt, muss somit insbesondere das Vorrecht des fließenden Verkehrs mit höchster Vorsicht beachten, weshalb er den Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachten muss und die Wagentür nur öffnen darf, wenn er sicher sein kann, dass er keinen von rückwärts Kommenden gefährdet; einen Vertrauensschutz zugunsten des Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden gibt es dabei nicht.

Darüber hinaus dürfen anhaltende oder parkende Fahrzeuge nur passiert werden, wenn dem Vorbeifahrenden die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes möglich ist. Welcher Seitenabstand als ausreichend angesehen werden kann, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern kann nach den Gegebenheiten an der Unfallstelle und den konkreten Umständen variieren. Ein Abstand von lediglich 30-35 cm ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände (Engstelle, entgegenkommender Verkehr o.ä.) aber jedenfalls zu gering und führt zu einem Mitverschulden des passierenden Verkehrsteilnehmers.

Für Fragen rund um die Abwicklung von Unfallschäden bzw. zum Verkehrsrecht stehen Ihnen Rechtsanwältin Schumann – Fachanwältin für Verkehrsrecht und Rechtsanwalt Schwab gerne zur Verfügung.

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