Seit dem 25.05.2018 greift die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Vorgaben der Verordnung sollten zeitnah umgesetzt werden. Betroffen von den Änderungen sind neben Unternehmen auch Freiberufler, denn schon mit der Bereitstellung einfachster Websites werden personenbezogene Daten verarbeitet. Bereits dieser Umstand führt zur Eröffnung des Geltungsbereichs der DSGVO.

Die für jede Interseite obligatorische Datenschutzerklärung sollte nun jedenfalls an die neuen Anforderungen angepasst sein. Ausschlaggebend für die Informationspflicht mittels einer Datenschutzerklärung ist nicht die Größe eines Unternehmens, sondern lediglich der Umstand, dass personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet werden.

Als personenbezogene Daten sind solche Informationen zu verstehen, über die sich die Identität dieser Personen erschließen lässt. Damit gehören etwa Kunden-, aber auch Mitarbeiter- und Nutzerdaten zu diesen personenbezogenen Daten. Über die genauen Pflichtinformationen in der Datenschutzerklärung gibt der Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung Auskunft. Diese Pflichten gehen deutlich über die Pflichten der früheren Regelung hinaus.

Schon bei früheren Veränderungen von Verpflichtungen, speziell solchen von Gewerbetreibenden im Internet, gab es nach dem In Kraft treten gesetzlichen Neuregelungen, etwa zum Impressum oder zum Benennen von OS-Schlichtungsstellen häufig ein ausgeprägtes Abmahnverhalten, etwa von Konkurrenten oder auch als anwaltliches Geschäftsmodell.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir dringend zur Anpassung/Überarbeitung der Datenschutzerklärungen auf den Internetseiten.

Bei Fragen rund um die Datenschutzgrundverordnung steht Ihnen Rechtsanwalt Schwab gerne zur Verfügung.

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