Mit der Frage, ob KI- und Google-Recherchen im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten vergleichbar sind, hat sich das VG Kassel (vgl. Urteile vom 25.02.2026, Az. 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS) in zwei aktuellen Klageverfahren befassen müssen.
In den beiden Fällen musste sich die Universität Kassel mit Prüflingen befassen, die für einen Großteil ihrer Prüfungsleistungen im Jahr 2024 offensichtlich KI genutzt hatten. Konkret geht es um eine Hausarbeit im Masterstudiengang Öffentliches Management (Modul „Verwaltungsrecht“) sowie um eine Bachelorarbeit im Fach Informatik. Während einer der beiden Prüflinge die KI-Nutzung selbst einräumte, ergab sich dies im anderen Fall „aus der Diskrepanz zwischen der schriftlichen und der mündlichen Darstellung des Kenntnisstandes des Klägers zum Thema seiner Bachelor-Arbeit“. In letztgenannten Fall kam auch noch hinzu, dass der Prüfling zunächst erhebliche Verständnisschwierigkeiten gezeigt habe, dann aber auffallend schnell eine beinahe vollständige Ausarbeitung vorgelegt hatte.
In beiden Fällen sah die Universität aufgrund der Nutzung unerlaubter Hilfsmittel eine besonders schwere Täuschung bei der Prüfungsleistung. Die einschlägigen Prüfungsordnungen sehen insoweit ein Verbot unerlaubter „fremder Hilfe“ vor. Aus Sicht der Universität muss es sich dabei nicht notwendigerweise um menschliche Hilfe handeln. Denn soweit Prüflinge einen wissenschaftlichen Text unter Verwendung von KI erstellen, ohne dies bei der Ausarbeitung kenntlich zu machen, liege schon darin ein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Ausdrückliche Hinweise zum Einsatz von KI bei Prüfungen hatten seitens der Universität nicht vorgelegen.
Die Universität Kassel hatte die beiden Kläger wegen der Verstöße jeweils von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Aufgrund dessen wurden die beiden Verfahren vor dem VG Kassel erforderlich.
In den beiden Urteilen weist das VG Kassel darauf hin, dass die „Grenze zur nicht mehr selbständigen Anfertigung der Prüfungsleistung (…) bereits bei einem einmaligen ungekennzeichneten Einsatz generativer KI“ überschritten ist. Regelmäßig noch keine Täuschung liege demgegenüber in der bloßen Rechtschreibkontrolle durch KI, wie sie beispielsweise auch mit Word möglich ist, so das VG Kassel. Es bestehe nach Auffassung des VG Kassel auch keine hinreichende Vergleichbarkeit zur klassischen Quellenrecherche mittels Google. Denn bei der KI-Nutzung findet keine eigenständige Aus- und Verwertung mehr statt.
Auch werde die KI nicht als Quelle angegeben. Bei einer Hausarbeit komme es nicht nur auf das Ergebnis an, auch der Weg dorthin sei von großer Bedeutung. Über die Einzelfälle hinaus hat das VG Kassel in den beiden Entscheidungen auch noch Indizien herausgearbeitet, welche eine KI-Nutzung in den Prüfungsleistungen nahelegen. So seien etwa „häufig gewählte, sich übermäßig oft wiederholende positiv wertende Formulierungen bezüglich neutraler fachlicher Inhalte“ symptomatisch für KI-generierte Texte. Selbiges gelte für wiederholende Zusammenfassungen.
Das VG Kassel hat in der Entscheidung allerdings auch angemerkt, dass eine KI-Nutzung in den Prüfungsordnungen wohl ausdrücklich gestattet werden könnte. Hierfür müssten die Hochschulen dann aber konkrete Regelungen treffen.
Der Einsatz von KI bestimmt immer mehr unseren Alltag. Die rechtlichen Risiken des KI-Einsatzes, insbesondere im Bereich eines Studiums, sind allerdings nicht zu unterschätzen. Dies wird angesichts der Entscheidungen des VG Kassel deutlich.
