Begründet ein Bestellen-Knopf eine Zahlungsverpflichtung?

Eine auf den ersten Blick durchaus erstaunliche Entscheidung hat das KG Berlin (vgl. Kammergericht (KG) Urt. v. 17.09.2026, Az. 1 U 25/25) getroffen.

Im März 2022 hatte ein in Berlin klagender Mann ein Elektroauto für rund 60.000 Euro im Online-Shop des beklagten Autobauers bestellt, welches er zuvor selbst konfiguriert hatte. Der finale Knopf am Ende des Bestellvorgangs war indes nur mit „Bestellen“ beschriftet. Nachdem der Mann das Auto erhalten und verwendet hatte, forderte er den Verkäufer im August 2023 erfolglos zur Rückabwicklung des Kaufvertrags auf, sodass es zum Gerichtsverfahren kam.

Das Landgericht (LG) Berlin II hatte die Klage noch vollumfänglich abgewiesen. Im Berufungsverfahren beurteilte das KG die entscheidende Rechtsfrage jedoch anders und gab der Klage überwiegend statt.

Nach Auffassung des Kammergerichts könne sich der klagende Mann zwar nicht auf ein Widerrufsrecht aus § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB berufen, da der Widerruf nicht fristgemäß binnen 14 Tagen erfolgt sei. Die Widerrufsbelehrung, die in diesem Fall verwendet wurde, genüge den gesetzlichen Anforderungen, was bereits höchstrichterlich entschieden worden sei, so das KG (u.a. Bundesgerichtshof, Urt. v. 07.01.2026, Az. VIII ZR 62/25). Demnach stehe dem Kläger nicht die verlängerte Widerrufsfrist des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB zu.

Indes hielt das KG den Kaufvertrag jedoch für unwirksam und bejahte einen Kondiktionsanspruch des Käufers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das KG stützte sein Urteil zuvorderst auf das Verbraucherrecht. Der § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB sieht insoweit vor, dass eine Schaltfläche, über die ein Vertrag endgültig zustande kommen soll, mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder „einer entsprechenden eindeutigen Formulierung“ versehen ist. Um diese Anforderung zu erfüllen, genüge nach Auffassung des KG die Formulierung „Bestellen“ jedoch gerade nicht. Da der Verkäufer seine gesetzliche Hinweispflicht mit dieser Formulierung in seinem Online-Shop nicht erfüllt habe, sei schon gar kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen.

Der Einwand des Autobauers, der Käufer sei während des Bestellprozesses mehrfach auf die Entgeltpflichtigkeit des Fahrzeugkaufs hingewiesen worden und habe zur Fortsetzung der Bestellung unter anderem einen Button mit der Aufschrift „Weiter zur Bezahlung“ betätigen müssen, genügte nach Auffassung des KG indes nicht.

Das KG führt in seinem Urteil vielmehr aus, dass es im Anwendungsbereich des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB „ungeachtet vorheriger Hinweise alleine auf den Zeitpunkt der Abgabe der vertragsrelevanten Erklärungen des Käufers ankomme.“ Ausdrücklich schließt sich das KG damit nicht der Ansicht mehrerer Oberlandesgerichte an, die den Anwendungsbereich von § 312j Abs. 3 und 4 BGB nicht für eröffnet hielten, wenn ein Verbraucher bewusst den Online-Shop eines Anbieters aufsuche, um etwas kostenpflichtig zu erwerben. Das KG weist dazu auf gegenläufige Entscheidungen des OLG München (Urt. v. 29.01.2026, Az. 13 U 3232/24), OLG Hamm (Urt. v. 19.02.2026, Az. 34 U 6/25), OLG Braunschweig (Urt. v. 18.12.2025, Az. 9 U 69/25) sowie des 26. Zivilsenates des KG (Beschl. v. 19.02.2026, Az. 26 U 17/25) hin.

Laut KG hat der Gesetzgeber mit der in § 312j Abs. 2 bis 4 BGB geschaffenen „Button-Lösung“ bewusst eine einfache und klare Regelung haben wollen, die ähnlich einer herkömmlichen Formvorschrift dem Schutz des Verbrauchers vor Übereilung diene. Eine teleologische Reduktion der Norm komme demnach gerade nicht in Betracht, da diese nicht planwidrig zu weit gefasst sei. Der Senat verweist hierfür auch auf die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 1/7745).

Den Umstand, dass der Käufer das Auto in diesem Fall sogar einige Zeit gefahren ist, bevor er den Kauf rückabwickeln wollte, hält das KG nicht für treuwidrig im Sinne des § 242 BGB. Nach Auffassung des KG obliegt es nicht dem Käufer, sondern dem Verkäufer als international tätigem Unternehmen, über die Regelungen des elektronischen Geschäftsverkehrs aufzuklären. Ungeachtet verschiedener Auslegungsmöglichkeiten sei es dem beklagten Autobauer leicht möglich und zumutbar gewesen, die Schaltflächen an die gesetzlichen Vorgaben anzupassen.

Kurz vor der Entscheidung des KG hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Urt. v. 15.09.2026, Az. 9 U 76/25) einem Käufer die Rückabwicklung eines online erfolgten Fahrzeugkaufs noch verwehrt. Nach Ansicht des OLG Frankfurt kam in diesem Fall nämlich ein wirksamer Vertrag trotz falscher Bezeichnung des finalen Bestellknopfes zustande. Solange der Bestellvorgang „klar strukturiert, transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet“ ist, schade die unzureichende Knopfbezeichnung nicht, auch wenn § 312j Abs. 3 und 4 BGB eine konkretere Formulierung verlangen.

Das Urteil des KG ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision hat das KG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

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