Bewertungsportal muss Gästekontakt nachweisen

Der BGH (BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20) hat sich in seiner ganz aktuellen Entscheidung mit Bewertungen in einem Hotelbewertungsportal befasst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde

Die Beklagte betreibt ein Reiseportal im Internet. Nutzer des Portals können unter anderem Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sind, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) und im Rahmen von Freitexten bewerten.

Die Bewertungen werden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und können Angaben enthalten zur Altersgruppe des Nutzers, zum Reisezeitraum, zur Reisedauer und dazu, ob die Reise allein, als Paar, mit Freunden oder als Familie und mit wie vielen Kindern durchgeführt wurde. Für bis zu zehn veröffentlichte deutschsprachige Hotelbewertungen pro Monat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Die Nutzungsrichtlinien der Beklagten sehen vor, dass eine Leistung nur bewertet werden darf, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde.

Die Klägerin betreibt einen Ferienpark. Sie wendet sich gegen mehrere negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen im Portal der Beklagten mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste ihrer Freizeiteinrichtung gewesen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, Bewertungen unterschiedlicher Nutzer zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte überwiegend verurteilt.

Die zulässige Revision der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg. Der BGH führt zur Begründung aus:

Bei einem Bewertungsportal reicht die Rüge des Bewerteten, einer Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen.

Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.

Die Entscheidung des BGH hat sicherlich weitreichende Folgen. Die Erwägungen des BGH lassen sich auch auf andere Bewertungsportale übertragen und erleichtert das Vorgehen für negativ Bewertete gegen Portale in der Praxis ganz erheblich.

Rechtsanwalt Schwab steht Ihnen als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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