Betrugsfälle, insbesondere im Bereich des Online-Bankings, sind in den letzten Monaten exorbitant angestiegen. Jedem Online-Banking-Nutzer kann hier nur zu erhöhter Sorgfalt und Achtsamkeit geraten werden. Rückforderungsansprüche gegen Banken scheitern in der Praxis häufig. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) musste sich in seinem Urteil vom 24.10.2024, Az. 7 O 154/24 – ebenfalls mit Regressansprüchen eines Bankkunden befassen.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Ehepaar aus Neustadt an der Weinstraße erhielt im Herbsturlaub 2023 eine SMS von einer unbekannten Rufnummer. Der Absender gab sich als deren Tochter aus und bat darum, über WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Bei dem darauffolgenden Chat gingen die Eheleute fest davon aus, tatsächlich mit ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt ca. 6.000 Euro über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei.
Bereits wenige Minuten später kamen ihnen doch Bedenken, sie erreichten ihre Tochter und die Täuschung flog auf. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierten sie telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren. Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen, so die Bank. Eine Rückerstattung lehnte sie ab.
Ihre Ansprüche verfolgte das Ehepaar sodann vor dem Landgericht Frankenthal weiter. Die 7. Zivilkammer gab indes der Bank Recht und lehnte die klägerseits begehrte Rückzahlung ab. Die Eheleute hätten ihre Freigabe nicht mehr widerrufen können. Ein Widerruf sei nämlich bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich. Über das Internet erfolgt der Zugang in Sekundenbruchteilen. Danach könnten sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen.
Dafür sei im konkreten Fall nichts ersichtlich, der Zahlungsvorgang sei vielmehr völlig korrekt abgelaufen und die Bank sei mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden.
Dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sei, ändere am Ergebnis nichts, so das Landgericht weiter. Es sei zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt sei, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos. Im Übrigen habe sich das Paar durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.
Wer auf Betrüger hereinfällt und im Online-Verfahren eine Echtzeit-Überweisung freigibt, kann demnach nicht darauf hoffen, dass die Bank den Schaden ersetzt. Dies gilt selbst dann, wenn Minuten später der Schwindel bemerkt und über den Kundenservice das Konto gesperrt wird.
Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.