Mit einer nicht alltäglichen Rechtsfrage hat sich das OLG Zweibrücken (vgl. Beschluss vom 21.04.2021, AZ 2 UF 159/20) in seiner aktuellen Entscheidung befassen müssen.
Der 2. Senat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat sich in einem Scheidungsverfahren mit der Frage befasst, wann das Trennungsjahr während der Inhaftierung eines Ehegatten zu laufen beginnt. Weiterhin musste der Senat entscheiden, ob die Erwerbslosigkeit und die Begehung von Straftaten durch den Ehemann den Ausschluss des Versorgungsausgleiches wegen grober Unbilligkeit zur Folge haben kann.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten schlossen im Jahr 2002 die Ehe. Der Ehemann hatte keine abgeschlossene Ausbildung, war seit Jahren drogenabhängig und hatte lediglich kurzzeitige Hilfstätigkeiten ausgeführt. Die Ehefrau war hingegen durchgehend berufstätig. Im Jahr 2020 wurde dem Ehemann, der seinerzeit eine Haftstrafe verbüßte, der Scheidungsantrag in der JVA zugestellt. Die Ehefrau hielt die Ehe für gescheitert und die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig. Die Ehe wurde vom zuständigen Amtsgericht geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten beide Beteiligte Beschwerde ein. Der Ehemann griff den Scheidungsausspruch an, weil er der Meinung war, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei. Die Ehefrau verteidigte den Scheidungsausspruch, machte aber geltend, die Durchführung des Versorgungsausgleichs müsse wegen grober Unbilligkeit unterbleiben.
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat mit der vorgenannten Entscheidung die Beschwerden beider Eheleute zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine Scheidung zwar erst nach Abschluss des Trennungsjahres erfolgen könne. In Fällen des fehlenden täglichen Zusammenlebens sei aber zur Berechnung der Trennungszeit darauf abzustellen, wann der Trennungswille des einen Ehegatten für den anderen erkennbar gewesen sei. Von dem Trennungswillen der Ehefrau habe der Ehemann jedenfalls mit Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für den beabsichtigten Scheidungsantrag erfahren. In der Folge sei im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Trennungsjahr abgelaufen.
Auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder einen Wegfall des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit seien nicht gegeben.
Der § 27 VersAusglG hat folgenden Wortlaut:
Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Der Ehefrau sei bereits im Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen, dass aufgrund der Situation des Mannes (Drogenabhängigkeit, keine Ausbildung) voraussichtlich nicht mit erheblichen Rentenanwartschaften zu rechnen sei. Daran habe sich während der Ehe nichts Wesentliches geändert. Die von der Ehefrau mitgetragene Erwerbslosigkeit des Ehemannes rechtfertigt regelmäßig nicht den Wegfall des Versorgungsausgleiches. Eine grobe Unbilligkeit wurde somit verneint.